6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn

Befund-Nr:
6.5

Befundbeschreibung

Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn

Abrechnungsbestimmung

je Prothese

Regelversorgung Zahntechnische Leistungen

Material

• Lotmaterial
• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

132,21 €

Beachte

Auch ansetzbar für die Erweiterung um Prothesenbasisteile aus Metall

Kombinierbar mit

kombinierbar im selben Kiefer

Kommentare / Hinweise

  1. Der Befund 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar.
  2. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund 6.5.1, ansetzbar.
  3. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne, ist je weiterem Zahn Befund 6.5.1 ansetzbar.
  4. Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4.1 und 6.5.1 nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5.
     
Kommentarquelle:
KZBV

KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2015)

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
  2. Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.
  3. Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.
  4. Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
  5. Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Kommentarquelle:
KZBV

(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)

  1. Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV
  • Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes ist kurz aber präzise die Art der Wiederherstellungsmaßnahme(n) einzutragen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Festzuschüssen möglich ist.
  • Ist laut Bonusheft zu erkennen, welcher Bonus dem Versicherten zusteht, kann dies ebenfalls im Bemerkungsfeld eingetragen werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Die Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention ohne Lötung stellt eine Maßnahme nach Befund Nr. 6.4 dar (Maßnahmen im Kunststoffbereich).

Die Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention mit Lötung stellt dagegen eine Maßnahme nach Nr. 6.5 (Maßnahmen im gegossenen Metallbereich) dar.

Kommentarquelle:
Konsens-Ergebnisse der Clearing-Stelle Festzuschüsse