807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung

BEL-Nr.:
807 0

Leistungsinhalt

Metallverbindung bei Instandsetzung / Erweiterung

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Zahnangabe

Beschreibung: zB.

  • Modellgussbruch
  • Klammer anlöten
  • Kronen- / Brückengliedreparaturen
  • Rückenschutzplatte nachträglich einarbeiten

Art /Hersteller des verwendeten Materials
Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

Die L-Nr. 807 0 ist nicht zusätzlich zu den L-Nrn. 803 0, 804 0 und 806 0 abrechenbar.

Die für L-Nr. 807 0 anfallenden Kosten für Lotmaterial können nach § 2 Punkt 4 der Einleitenden Bestimmungen zu 75 % abgerechnet werden.

Beachte

Sollter das Labor eine andere Alternative zum Löten bieten, so kann auch dieses Verfahren über die L-Nr. 807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung / Erweiterung abgerechnet werden.

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial
• Biss Silikon (kein Wachs!)
• Lot (75%)

Kommentare / Hinweise

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)

  1. Die BEL-Nr. 807 0 kann bei Instandsetzungen und Erweiterungen berechnet werden. Dies gilt nicht für Metallverbindungen, die im Zusammenhang mit den BEL-Nrn. nach 803 0, 804 0 und 806 0 anfallen, da bei diesen Leistungen die Metallverbindung bereits Bestandteil der jeweiligen BEL-Nr. ist. Auch für die Einarbeitung von Sekundärteilen von Teleskop- oder Konuskronen sowie von Konfektionsankern in eine Modellgussbasis ist die BEL-Nr. 807 0 nicht zusätzlich abrechenbar, da hier ebenfalls die Metallverbindung schon Bestandteil der jeweiligen BEL-Nr. ist.
  2. Soweit die BEL-Nr. 807 0 berechnungsfähig ist, können auch die Kosten für das notwendige Lotmaterial unter Angabe der Art, der Menge und des Preises gem. § 2 Nr. 4 der Einleitenden Bestimmungen in Höhe von 75 % der entstandenen Kosten für die Lote abgerechnet werden.
  3. Bietet das Labor dem Zahnarzt in den Fällen der Regelversorgung ein alternatives technisches Verfahren für die Metallverbindung an, kann die Berechnung mit der BEL-Nr. 807 0 erfolgen. Das dabei notwendige Material ist unter Angabe der Art, der Menge und des Preises in Höhe von 75 % der entstandenen Kosten abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)