001 0 Modell

BEL-Nr.:
001 0

Leistungsinhalt

Modell aus Hartgips oder Superhartgips

abgegoltene, unmittelbar zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen:
• Herstellung eines Modells aus Hartgips oder Superhartgips
• Modellbearbeitung
• Trimmen des Einzelmodells

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• verwendeter Gips ( Superhart- oder Hartgips)

• Anzahl der ausgegossenen Modelle

• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

 

Abrechnungsbestimmungen

• Für das Erstellen von Arbeitsmodellen ist die L-Nr. 002 1 "Doublieren" bis auf die in den Erläuterungen zur Abrechnung aufgeführten Ausnahmefälle nicht abrechenbar.
• Zur Abrechnung von Gipskonter, Gipsschlüssel und Kontrollmodellen gilt:

• Die Abrechnung eines Modells ist nach der L-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich. Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.

 

 

Beachte

• Bei Situations- und Planungsmodellen gilt es die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu beachten. Die Aufbewahrungsfristen variieren je nach Behandlungsbereich (ZE. PA, KB, KFO)

• Die Abrechnung eines Modells ist nach der L-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle, auch mehrfach pro Kiefer möglich.
• Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.
• Für anzufertigenden ZE, Reparaturen und KFO Geräte ist das Modell nach der L-Nr.001 0 die Grundlage.
• auch ein Modell, das nur einen Teil des Kiefer abbildet, stellt eine Leistung nach BEL 001 0 dar.

Die BEL 001 0 ist nicht berechenbvar für:
• Modelle, die ausschließlich für FAL-/FTL-Leistungen benötigt werden. Die Berechnung erfolgt als Privatleistung nach BEB.
• im Rahmen einer Implantatversorgung. Bei Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie Nr. 36a/b Berechnung des Modells als BEL 001 8
• digitale Modelle, die Berechnung erfolgt als Privatleistung nach BEB.
• Modelle im Zusammenhang mit Unterkieferprotusionsschiene (UKPS).Berechnung der Modelle erfolgt als BEL 001 5

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Modell aus Hartgips oder Superhartgips, z. B. als Reparaturmodell, anatomisches Modell (auch für Löffel), Funktionsrandmodell, Unterfütterungsmodell, Modell für Metallbasis, KFO-Modell, Modell zur diagnostischen Auswertung und Planung, Gegenkiefermodell, Kontrollmodell, Planungsmodell, Hilfsmodell (Gipskonter bei Unterfütterung, Gipsschlüssel bei Unterfütterung)

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Für das Erstellen von Arbeitsmodellen ist die L-Nr. 002 1 "Doublieren" bis auf die in den Erläuterungen zur Abrechnung aufgeführten Ausnahmefälle nicht abrechenbar.

Zur Abrechnung von Gipskonter, Gipsschlüssel und Kontrollmodellen gilt:
Die Abrechnung eines Modells ist nach der L-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich. Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.

 

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Gemeinsames Rundschreiben zum BEL II - 2014 zur Klarstellung von Abrechnungsfragen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung vom 29.02.2016

L-Nr. 001 0 Modell

 

Kann die L-Nr. 001 0 pro Kiefer auch mehr als einmal abgerechnet werden (Planungs- bzw.  Kontrollmodell und Arbeitsmodell)?

 

Die Einleitenden Bestimmungen zum BEL II - 2014 bestimmen in § 1 Punkt 2, dass die zahntechnischen Einzelleistungen nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig sind,  soweit nicht in den Erläuterungen zu den Leistungspositionen etwas Anderes geregelt ist.

 

Die Erläuterungen zur L-Nr. 001 0 enthalten von diesem Grundsatz keine abweichende Regelung. In der Regel wird im Laufe des Herstellungsprozesses eines kieferorthopädischen Geräts das  Arbeitsmodell soweit beschädigt, dass keine Kontrolle des Geräts auf diesem Modell möglich ist. Dies gilt entsprechend auch für ein Modell, das der Planung des Geräts dient und zu  Dokumentationszwecken aufbewahrt werden muss. Unter Beachtung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit können für die Herstellung eines bimaxillären Geräts vier Modelle, für ein  monomaxilläres Gerät zwei Modelle abrechenbar sein

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung