6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese

Befund-Nr:
6.6

Befundbeschreibung

Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese

Abrechnungsbestimmung

je Prothese

Material

Abformmaterial für die Unterfütterung

Betrag ohne Bonus

98,80 €

Kombinierbar mit

kombinierbar im selben Kiefer

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
  2. Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.
  3. Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.
  4. Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
  5. Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Kommentarquelle:
KZBV

(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)

  1. Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV
  • Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes ist kurz aber präzise die Art der Wiederherstellungsmaßnahme(n) einzutragen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Festzuschüssen möglich ist.
  • Ist laut Bonusheft zu erkennen, welcher Bonus dem Versicherten zusteht, kann dies ebenfalls im Bemerkungsfeld eingetragen werden.
  • Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesen sind nach 7.7 abzurechnen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Befund 6.6 beinhaltet Unterfütterungen abnehmbarer partieller Prothesen. Er umfasst somit deren

– Teilunterfütterung im direkten Verfahren,

– Teilunterfütterung im indirekten Verfahren,

– vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren sowie

– vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung bei einer Teilprothese

Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing
Die vollständige Unterfütterung im direkten Verfahren ist seit 01.01.2004 nicht mehr Bestandteil des BEMA und damit nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, da sie nicht mehr dem Stand der zahnmedizinischen Kenntnisse entspricht. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen eine solche Unterfütterung nicht bezuschussen. Damit handelt es sich bei der vollständigen Unterfütterung im direkten Verfahren weder um eine gleichartige noch um eine andersartige Versorgung.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing