208 1 Rückenschutzplatte

BEL-Nr.:
208 1

Leistungsinhalt

Gegossene Rückenschutzplatte für Verblendung, auch mit Kaufläche

 

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Anzahl der Rückenschutzplatten

Zahnangabe
Herstellungsort:
Eigenlabor (Name des ZT)
Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer

Abrechenbar je: 
je Zahn

Abrechnungsbestimmungen

Die L- Nr. 208 1 ist bei ungünstigen Biss- und Okklusionsverhältnissen, einzeln stehenden Zähnen oder über einem Sekundärteil eines Kugelknopfankers abrechenbar. Neben der L- Nr. 208 1 sind die L- Nrn. 302 0, 303 0 und 362 0 nicht abrechenbar. Im Reparaturfall ist zusätzlich L- Nr. 802 6 (LE Rückenschutzplatte einarbeiten) berechenbar. Für die Aufnahme einer vestibulären Verblendung ist die L-Nr. 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff) oder L- Nr. 1640 (Vestibuläre Verblendung Komposit) abrechenbar.

Beachte

Wird eine Rückenschutzplatte über einem individuellen oder konfewktionierten Geschiebe für Kombinationszahnersatz gefertigt, so ist diese nicht über BEL !! abrechenbar, sondern nach BEB zu berechnen.

Kommentare / Hinweise

Kommentar zur Änderung des BEL II ab 01.04.2014

Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden präzisiert. Die alternative Auf- und Fertigstellung eines Konfektionszahnes wird weiterhin durch das Verbot der Abrechnung der L-Nrn. 302 0, 303 0 und 362 0 innerhalb der Regelversorgung verhindert. Hierzu vertritt die KZBV die Auffassung, dass der zahnärztliche Auftraggeber im individuellen Fall die Entscheidung trifft, ob eine Rückenschutzplatte mit Kunststoff- oder Kompositmaterialien verblendet wird oder ein Konfektionszahn verarbeitet wird. Diese Entscheidung ist auch auf Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu treffen. Eine Korrektur unter Beachtung der zahnärztlichen Verordnungskompetenz erscheint hier dringend notwendig, um wirtschaftliche Alternativen innerhalb der Regelversorgung zu ermöglichen.

Kommentarquelle:
KZBV