164 0 Vestibuläre Verblendung Komposite

BEL-Nr.:
164 0

Leistungsinhalt

Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Komposit durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.

Die L-Nr. 164 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Anzahl der vestibulären Verblendungen

Herstellungsort:

• Eigenlabor (Name des ZT)

• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• Die L-Nr. 164 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 und L-Nr. 102 8, einem Brückenglied nach L-Nr. 110 0, einer teleskopierenden Krone nach L-Nr. 120 0 und L-Nr. 120 1 oder einer Rückenschutzplatte nach L-Nr. 208 1 abrechenbar.

• Die L-Nr. 164 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial
• evtl. provisorische Krone

Kommentare / Hinweise

  1. Als "dreifarbige Standardschichtung" wird allgemein eine Schichtung in Hals - Dentin - Schneide verstanden. Wird Zahnfleisch aus Komposit an dieser Verblendung angebracht so ist dies unter der BEL-Nr. 165 0 abrechenbar.
  2. Bei Verblendungen aus Komposit ist die BEL-NR. 155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel erforderlich und abrechenbar, da ein rein mechanischer Verbund nicht ausreichend ist.
Kommentarquelle:
VDZI

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Komposit durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 164 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.
 

Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 164 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 und L-Nr. 102 8, einem Brückenglied nach L-Nr. 110 0, einer teleskopierenden Krone nach L-Nr. 120 0 und L-Nr. 120 1 oder einer Rückenschutzplatte nach L-Nr. 208 1 abrechenbar.
Die L-Nr. 164 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI