4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer

Befund-Nr:
4.1

Befundbeschreibung

Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer

Regelversorgung Zahntechnische Leistungen

Material

• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

540,69 €

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2023)

  1. Die Befunde dieser Befundklasse beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer.
  2. Bei den Befunden Nrn. 4.5 bis 4.9 (4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9) handelt es sich um ergänzende Befunde. Der Versicherte hat z.B. Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss, wenn zur Versorgung die Notwendigkeit einer Metallbasis (Befund Nr. 4.5) oder einer Stützstiftregistrierung (Befund Nr. 4.9) gegeben ist.
Kommentarquelle:
KZBV
Richtlinie 35 Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungs-elemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen beziehungsweise Teleskop-/ Konuskronen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
„Ein Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen löst immer den Befund 4.1/4.3. Es wird für die Praxis klargestellt, dass in jedem Fall, in dem der Versicherte nur noch bis zu 3 Zähne hat, ein entsprechender Zuschuss nach Befundklasse 4 ausgelöst wird. Dies gilt auch für die Anfertigung einer Modellgussprothese, die damit Regelversorgung ist …, nicht nur bei der Cover-Denture-Prothese.“
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Bei der Immediatprothese handelt es sich somit um eine definitive (endgültige) Prothese, die im zahntechnischen Labor bereits im Rahmen der Extraktionen oder anderen chirurgischen Maßnahmen hergestellt und danach durch den Zahnarzt eingegliedert wird. Nach dem Abheilen der Wunden und knöcherner Umwandlung des Kiefers (in der Regel nach drei bis sechs Monaten) wird die Immediatprothese im Gegensatz zur Interimsprothese durch Unterfütterung zur endgültigen Prothese umgestaltet. Damit liegen die Kriterien der Befundklasse 5 nicht vor. Die Versorgung mit einer Immediatprothese ist den Befundklassen 3 bzw. 4 zugeordnet. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vertreten daher die gemeinsame Auffassung, dass mit den Festzuschüssen nach den Befunden 3.1 und 4.1 bis 4.4 auch Immediatversorgungen wie endgültiger Zahnersatz zu bezuschussen sind. Im Feld „Immediatversorgung“ des Heil- und Kostenplans ist diese Versorgungsform zu kennzeichnen.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing