382 2 Verarbeitung von Sonderkunststoff

BEL-Nr.:
382 2

Leistungsinhalt

• Verarbeitung von Sonderkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung einer Prothese oder eines Aufbissbehelfs.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Indikation für Verwendung des Sonderkunststoffes
• Kieferangabe , Art der Apparatur
• Art /Hersteller des Sonderkunststoffes
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• nur bei zahnärztlichen Indikationsstellung abrechenbar.
• einmal je Kiefer abrechenbar.

• Material für Sonderkunststoff ist zusätzlch berechenbar

Beachte

• Wird eine Prothese mit Sonderkunststoff unterfüttert, so ist hierfür die BEL-Nr. 801 0 „Basis erneuern“ berechenbar, da diese Leistung einer Rebasierung gleichzusetzen ist.
• Die Leistung ist nur bei zahnärztlicher Indikationsstellung berechenbar. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Patient gegenüber den „normalen“, allgemein gebräuchlichen Kunststoffen eine Materialunverträglichkeit entwickelt hat. Zum Beispiel bei Allergikern (z.B. Copodon) oder Epileptikern (z.B. DE-8) oder aus anderen vom Zahnarzt angeordneten Gründen.
• nicht im Zusammenhang mit KFO Technik berechenbar
Die BEL 382 2 beschreibt nicht die Verwendung von Weichkunststoffen.

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Verbrauchsmaterial

• Sonderkunststoff

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

• Verarbeitung von Sonderkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung einer Prothese, oder eines Aufbissbehelfs

Erläuterungen zur Abrechnung

•  Die L-Nr. 382 2 ist nur bei zahnärztlicher Indikationsstellung abrechenbar.

• Die L-Nr. 382 2 ist einmal je Prothese oder je Aufbissbehelf abrechenbar.

 

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI