98a Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer

BEMA Bewertungszahl:
29
BEMA Nr.:
98a
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer

Leistung

  • Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, unabhängig von besonderen Abdruckverfahren (z. B. Einphasenabformverfahren, Hydrokolloidverfahren)

Dokumentation

  • Angabe des Kiefers/Bereich
  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
  • Besonderheiten (z.B. hoher Gaumen, hoch ansetzende Bänder)
Abrechenbar je:
je Abformung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 98a kann abgerechnet werden, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht.
  2. Eine Leistung nach Nr. 98a kann auch neben Kronen und Brücken, nicht jedoch neben einer Einzelkrone (Nr. 20), gerechnet je Kiefer, abgerechnet werden.
  3. Eine Leistung nach Nr. 98a kann neben den Nrn. 98 b oder 98 c für denselben Kiefer nur in den Fällen abgerechnet werden, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss.
  4. Wird ein individueller Löffel allein wegen der Verwendung bestimmter Abformmaterialien angefertigt, ohne dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 der Abrechnungsbestimmungen zu Nr. 98 a vorliegen, können nur die Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. In diesen Fällen ist auf der Material- und Laborkostenrechnung zu vermerken: ohne Nr. 98 a.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Bema-Nr. 98a kann berechnet werden für eine Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten Löffel und zwar dann, wenn der konfektionierte Löffel nicht ausreicht. Allein aufgrund einer speziellen Abformmethode ist eine Berechnung der Bema-Nr. 98a nicht möglich.
  2. Die Bema-Nr. 98a kann auch für die Individualisierung konfektionierter Abdrucklöffel abgerechnet werden (z.B. wenn der konfektionierte Löffel zu kurz ist und verlängert werden muss. Das zur Individualisierung verwendete Material kann zusätzlich berechnet werden. Daneben kann die BEL-Nr. 021 1 (Individueller Löffel) jedoch nicht abgerechnet werden.
  3. Das Individualisieren eines Löffels durch das Anbringen von Kunststoff-Stopps oder –Dämmungen kann nur nach der GOZ-Nr. 5170 mit dem Patienten privat vereinbart werden.
  4. Die Abrechnung der Bema-Nr. 98a ist bei einer Einzelkrone ausgeschlossen.
  5. Bei Kombinationszahnersatz ist eine zweimalige Abformung des Kiefers notwendig, weil zuerst eine individuelle Abformung für den festsitzenden Teil des Zahnersatzes durchgeführt wird und später eine individuelle Abformung für den herausnpehmbaren Zahnersatz. In diesem Fall kann die Bema-Nr. 98 zweimal je Kiefer abgerechnet werden.
  6. Wird bei der Herstellung einer Cover-Denture-Prothese auf Teleskopen oder Wurzelstiftkappen eine individuelle Abformung für den festsitzenden Teil notwendig und danach die funktionelle Abformung für den herausnehmbaren Teil, können Bema-Nrn. 98a und 98b nebeneinander abgerechnet werden.
  7. Neben Wiederherstellungsmaßnahmen nach Bema-Nrn. 100a, 100b, 100c, 100d, 100e und 100f kann ein individueller Löffel nach Bema-Nr. 98a nicht abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Die Individualisierung eines Konfektionslöffels erfüllt die Anforderungen eines individuellen Löffels.

Beschlossen durch

Landesgericht