96c Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese ein-schließlich einfacher Haltevorrichtungen, zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen

BEMA Bewertungszahl:
115
BEMA Nr.:
96c
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Abkürzung:
E

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen, zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen

Leistung

  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Abformungen
  • einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
  • Verwendung einfacher (einarmiger) Halteelemente
  • Farbbestimmung
  • Einproben
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachbehandlung

Dokumentation

  • Patienteninformation über Versorgungsalternativen und ggf. entstehenden Eigenanteil
  • Angabe des Kiefers/Bereich
  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
  • Farbbestimmung
  • Trage- und Pflegehinweise
Abrechenbar je:
je Teilprothese

Abrechnungsbestimmungen

  1. Mit einer Leistung nach Nr. 96 sind folgende Leistungen abgegolten:
    • Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
    • Bissnahme
    • Farbbestimmung
    • Einprobe
    • Eingliedern
    • Nachbehandlung
  2. Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die prothetische Versorgung einbe-zogen wird. Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
  3. Die definitive Versorgung mit einer rein schleimhautgetragenen Prothese bedarf einer besonderen Begründung.

Zu Nrn. 96 - 100: Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

Zusatzleistung abrechenbar

Kommentare / Hinweise

  1. Eine partielle Prothese wird nach Bema-Nr. 96 abgerechnet.
  2. Die Bema-Nr. 96a für eine Teilprothese zum Ersatz von mehr als acht Zähnen abgerechnet.
  3. Entscheidend für die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars ist die Zahl der fehlenden Zähne. Wird ein fehlender Zahn nicht ersetzt (Auf-und Fertigstellung im Dentallabor), aber sein Gebiet in die prothetische Versorgung mit einbezogen, wird er zur Ermittlung des Honorars nach Bema-Nr. 96a, 96b oder 96c mitgezählt. Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn mitzuzählen, wenn die Prothese das Gebiet des Zahnes 8 umfasst. Ist der Zahn 7 vorhanden, ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
  4. Eine Interimsprothese wird nach Bema-Nr. 96 abgerechnet. Für Interimsprothesen sind in der Regel einfache Klammern angezeigt.
  5. Eine partielle Kunststoffprothese stellt keine dauerhafte Versorgung dar.
  6. Kinderprothesen (Teilprothesen) werden nach Bema-Nr. 96a, 96b oder 96c abgerechnet und wie Interimszahnersatz bezuschusst.
  7. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde: 3.1; 5.3

Gerichtsurteile

Recht auf Nachbesserung: Bei einer zahnärztlichen Behandlung kann ein Behandlungsfehler nicht bereits dann ange-nommen werden, wenn Zahnersatz nicht auf Anhieb sitzt.Dem Zahnarzt ist vielmehr im Rahmen der Zumutbarkeit eine Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.  Findet sich in den Behandlungsunterlagen kein Hinweis auf derartige Maßnahmen, ist der Patient für seine Behauptung, die Grenze des Zumutbaren sei nach zahlreichen Nachbesserungen überschritten, beweislastpflichtig.

Beschlossen durch

Oberlandesgericht