5070 Brücken-/ Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel

Punktzahl:
400
(1) 22,50 (2.3) 51,74 (3.5) 78,74
Gebührenziffer:
5070
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

Dokumentation

  • Angabe der Region
  • Materialart
  • Zahnfarbe

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Anpassung an die Schleimhautverhältnisse, indiv. Keramikvollverblendung.
  2. Sehr schwierige und zeitaufwändige Anpassung wegen großer zu überbrückender Spanne. Schwierige basale Gestaltung der Brückenglieder.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen langen Prothesensätteln. Schwierige Anpassung an die Schleimhautverhältnisse. Erhebliche Einschleifmaßnahmen notwendig.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen mehreren Schaltlücken. Erhebliche Einschleifmaßnahmen notwendig.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Anpassung des Brückenglieds an abnorme Schleimhaut- /Kiefer-verhältnisse.
  6. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei der Gestaltung des Übergangs Brückenglied zu Pfeilerzahn.

Abrechenbar je

Je Brückenspanne
je Prothesenspanne
je Freiendsattel
je Stegspanne

zusätzlich berechnungsfähig

zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Material und Auslagen gem. § 4/3 GOZ

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Gebührennummer wird für die Versorgung eines teilbezahnten Kiefers mit einer abnehmbaren oder festsitzenden Brücke (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Anfertigung von Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 oder Einlagefüllungen als Brückenanker nach Nummer 5010 berechnet.
  2. Die Nummer 5070 ist je zu überbrückender Spanne oder Sattel, auch Freiendsattel berechnungsfähig.
  3. Dies gilt ebenso bei der Versorgung mit einer Teilprothese, auch wenn die Ankerzähne nicht überkront werden.
  4. Wird eine Lücke oder Freiendsituation sowohl mit einem Steg, als auch mit einem steggetragenen Brückenglied bzw. Prothesensattel versorgt, kommt die Geb.Nr. 5070 GOZ zweifach zum Ansatz.
  5. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
  6. Leistungen nach den Nummern 5150 und 5160 sind neben der Nummer 5070 nicht berechnungsfähig.
  7. Im Reparaturfall kann neben der Nummer 5070 die Nummer 5260 GOZ berechnet werden, sofern eine Lücke oder Freiendsituation neu versorgt wird.
  8. Für den Sonderfall der Berechnung der Nr. 5070 im Zusammenhang mit der 5220 oder 5230 siehe Kommentierung zu diesen Geb.Nrn.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5070 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Die Leistungsbeschreibung stellt klar, dass die Nr. 5070 GOZ für Brücken- oder Prothesenspannen und Freiendsättel berechnet werden kann. Die Nr. 5070 GOZ kann auch bei Interimsprothesen, je Spanne oder Freiendsattel, angesetzt werden.
  3. Das adhäsive Befestigen eines eigenen Zahnes (zum Beispiel nach Extraktion oder auch Trauma bzw. nach Spontanverlust) zum temporären Lückenschluss ist als Leistung weder in der GOZ noch im BEMA enthalten und nicht nach Nr. 5070 GOZ berechnungsfähig. Die Berechnung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 GOZ.
  4. Eine entsprechende Therapie ist für Versicherte der GKV vereinbarungsfähig.
  5. Eine Berechnung nach Nr. K4 BEMA ist ausgeschlossen, da nach Abschnitt VI. 2. d) der Behandlungsrichtlinie die semipermanente Schienung nur zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein kann.
  6. Ggf. können zusätzlich Laborkosten nach § 9 GOZ für die Gestaltung und Ausarbeitung des Brückengliedes berechnet werden.
  7. Der Festzuschuss nach Befund-Nr. 5.1 kann nicht angesetzt werden, da die Behandlungsmethode in der GKV nicht anerkannt ist.
Kommentarquelle:
KZBV

Teleskopbrücke
Beschluss 30:
Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke – im Gegensatz zu einer Teleskopprothese – ist die GOZ-Nr. 5210 GOZ nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig.

 

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Dresden. recht auf Nachbesserung. Bei einer zahnärztlichen Behandlung kann ein Behandlungsfehler nicht bereits dann ange-nommen werden, wenn Zahnersatz nicht auf Anhieb sitzt. Dem Zahnarzt ist vielmehr im Rahmen der Zumutbarkeit eine Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Findet sich in den Behandlungsunterlagen kein Hinweis auf derartige Maßnahmen, ist der Patient für seine Behauptung, die Grenze des Zumutbaren sei nach zahlreichen Nachbesserungen überschritten, beweislastpflichtig.

Beschlossen durch

Oberlandesgericht