5040 Teleskopkrone / Konuskrone (als Brücken- / Prothesenanker)

Punktzahl:
2605
(1) 146,51 (2.3) 336,97 (3.5) 512,79
Gebührenziffer:
5040
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone

Leistungsinhalt

  • Präparieren des Zahnes oder Implantates
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • Prov. Eingliedern
  • Festes Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Nachkorrekturen

Dokumentation

  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart - Präparationsart
  • Praxiskosten wie Abformmaterialien, Material- und Laborkosten
  • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen / Korrekturen
  • Pflegehinweise

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Präparation aufgrund divergierender Zahnachsen. Sehr vorsichtige Parallelisierung unter Pulpenschonung.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen subgingivaler Präparation, mehrfache schrittweise Einproben notwendig.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit da Anpassung der Sekundärkronen auf Primärteile erheblich erschwert wegen Beachtung der Einschubrichtung und der Parallelität.
  4. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen der Gestaltung einer funktionsorientierten morphologischen Kaufläche.
  5. Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand aufgrund ungünstiger Pfeilerverteilung.
  6. Erschwerende anatomische Verhältnisse wegen Lingual- / Palatinalstand

Abrechenbar je

Zahn
Implantat

Abrechnungsbestimmungen

  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
  • Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
  • Die Leistung nach Nummer 5040 ist neben der Leistung nach Nummer 5080 nicht berechnungsfähig.

 

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Leistung umfasst die Versorgung eines Zahnes oder eines Implantats mit einer Teleskop- oder Konuskrone (verblendet oder unverblendet bzw. jeder anderen zahntechnischen Ausführung) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese oder Deckprothese
  2. Beim Vorliegen einer abnehmbaren Brücke, die mittels Teleskop- oder Konuskronen mit dem Restgebiss verbunden ist, wird jede einzelne Doppelkrone nach der Nummer 5040 berechnet.
  3. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
  4. Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus.
  5. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:
    • Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs-, jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.
    • Wird eine Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Verbindungselement versehen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig.
    • Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone.
  6. Mesostrukturen aller Art, also Zwischenelemente zum Ausgleich von Pfeilerdivergenzen, sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt und werden analog berechnet.
  7. Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
  8. In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5040 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Wird ein zusätzliches Verbindungselement (zum Beispiel ein Geschiebe oder ein Riegel) in eine Teleskop- oder Konuskrone eingebaut, kann der erhöhte Aufwand nur über eine entsprechende Bemessung des Gebührensatzes gem. § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden.
  3. Wenn durch ein zusätzliches Verbindungselement die Friktion einer Teleskop- oder Konuskrone wiederhergestellt wird, ist diese Maßnahme gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Wird bei einer vorhandenen Teleskop- oder Konuskrone nachträglich ein Verbindungselement eingearbeitet, so ist hierfür die Nr. 5080 GOZ vereinbarungsfähig.
  4. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig.
  5. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV

Teleskopbrücke

Beschluss 30: Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke – im Gegensatz zu einer Teleskopprothese – ist die GOZ-Nr. 5210 nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch