8065 Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten,

Punktzahl:
850
(1) 47,81 (2.3) 109,95 (3.5) 167,32
Gebührenziffer:
8065
Behandlungsbereich:
FAL/FTL

Beschreibung

Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung

Dokumentation

  • Ergebnis der Behandlung
  • Art und Menge des verwendeten Materials
  • Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten bei der Behandlung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Schwierige Ermittlung der Scharnierachse aufgrund von Funktions-/Mobilitätsstörungen
  2. Schwierige Scharnierachsenbestimmung aufgrund stark geschädigter Bänder im Kiefergelenksbereich
  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund druckdolenter Muskeln im Gesichts-/Kiefer-/Gelenksbereich

Abrechenbar je

je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Um in einem volladjustierbaren Artikulator die Patientensituation simulieren zu können, sind Informationen über das Kiefergelenk und seine Bewegungen erforderlich.
  2. Dies ist mittels Registrierung, z. B. der Latero- bzw. Mediotrusion beidseits und der Protrusion bzw. Retrusion, sowie der Aufzeichnung der Gelenkabneigung und des Bennet-Winkels sowie der Bennet-Bewegung möglich.
  3. Mithilfe der elektronisch gewonnenen Daten kann die Funktion des Kiefergelenks reproduziert werden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung beziehen sich auf die Programmierung eines volladjustierbaren Artikulators.
  4. Laborkosten sind separat berechenbar.
  5. Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Registrierungen nur einmal je Sitzung berechenbar.
  6. Der Aufbau und/oder die Justage einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator ist als zahntechnische Leistung berechenbar.

  7. Das Registrieren von UK-Bewegungen mittels elektronischer Aufzeichnungen für virtuelle Kiefermodelle in einem virtuellen Artikulator ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst und wird daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Kommentarquelle:
BZÄK

Beschluss des Beratungsforums

Juni 2021

33.

Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.

Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.

Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen