8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten

Punktzahl:
500
(1) 28,12 (2.3) 64,68 (3.5) 98,42
Gebührenziffer:
8050
Behandlungsbereich:
FAL/FTL

Beschreibung

Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung

Leistungsinhalt

  • Registrieren der Protrusions- und Rechts- bzw. Linkslateralbewegung des Unterkiefers
  • Einpassen der Registrierbehelfe
  • Einstellung des halbindividuellen Artikulators nach den erfolgten Registraten
  • Ggf Überprüfung mit weiteren Registraten

     

Dokumentation

  • Ergebnis der Behandlung
  • Art und Menge der verwendeten Materialien
  • Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten bei der Behandlung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand für neuromuskuläre Deprogrammierung.
  2. Erheblich erhöhte Schwierigkeit durch bestimmte Bissverhältnisse (z.B. Deckbiss).
  3. Erschwerte funktionsanalytische Erfassung des initialen Gelenkbahn-Neigungswinkels mit indiv. KST-Trägern wegen seitungleichen, diskontinuierlichen Protrusionsbeweg. und erhöhter KG-Resilienz.

Abrechenbar je

je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Um in einem halbindividuellen Artikulator die Patientensituation simulieren zu können, sind Informationen über das Kiefergelenk und seine Bewegungen erforderlich. Dies ist mittels Registrierung, z. B. der Latero- bzw. Mediotrusion beidseits, und der Protrusion möglich. Mithilfe der gewonnenen Daten kann die Funktion des Kiefergelenkes annähernd reproduziert werden.
  2. Die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung beziehen sich auf die mechanische Programmierung des Artikulators.
  3. Laborkosten sind separat berechenbar.
  4. Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Registrierungen nur einmal je Sitzung berechenbar.
  5. Der Aufbau und/oder die Justage einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator ist als zahntechnische Leistung gesondert berechenbar.
Kommentarquelle:
BZÄK

Beschluss des Beratungsforums

Juni 2021

33.

Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.

Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.

Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen