5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer

Punktzahl:
250
(1) 14,06 (2.3) 32,34 (3.5) 49,21
Gebührenziffer:
5170
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

Leistungsinhalt

  • Abformung mit individuellem Löffel
  • Abformung mit individualisiertem Löffel
  • Abformung zur Remontage

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Abformmaterial
  • Individualisierungsmaßnahmen
  • Besonderheiten (tief ansetzende Bänder u.ä.)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen unter sich gehender Kieferform mit daraus resultierender starker Saughaftung der Abformung.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund notwendiger mehrfacher Abformung wg. Schwierigkeit der Detaildarstellung.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit der Abformung wegen hoch ansetzender Schleimhautbänder.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen mukodynamischer Abformung zur Darstellung des funktionellen Muskelreliefs.

Abrechenbar je

Kiefer

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Durch eine anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist insbesondere bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern ein hohes Maß an Genauigkeit erzielbar.
  2. Die Individualisierung eines Konfektionslöffels, z. B. durch Abdämmung, Anbringen von Stopps o. Ä., erfüllt die Anforderungen an einen individuellen Löffel.
  3. Der individualisierte Abformlöffel kann daher ebenso für eine Abformung nach der Nummer 5170 verwendet werden.
  4. Auch anatomische Abformungen mit individuellen oder individualisierten Teillöffeln erfüllen den Leistungsinhalt der Gebührennummer.
  5. Die Leistung nach der Nummer 5170 kann auch ohne das Vorliegen anatomischer Besonderheiten verwendet werden, sofern eine Abformung mit dem Ziel einer Remontage durchgeführt wird.
  6. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
  7. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5170 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Bei Regel- und gleichartiger Versorgung ist die Leistungsbeschreibung der Nr. 98a BEMA zu beachten.
  3. Eine Vereinbarung nach Nr. 5170 GOZ ist auch für die Abformung mit einem individualisierten Konfektionslöffel möglich. Die Individualisierung des Löffels kann als zahntechnische Leistung abgerechnet werden.
  4. Nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 31 gilt: Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.
  5. Im Rahmen einer Regelversorgung oder einer gleichartigen Versorgung ist die individuelle Abformung grundsätzlich als Regelversorgungsbestandteil nach der Nr. 98a BEMA zu erbringen.
  6. Soweit therapiemethodenspezifische Notwendigkeiten für eine zusätzliche Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten Löffel bestehen, kann diese Abformung nach Nr. 5170 GOZ vereinbart werden.
     
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

1. Die Individualisierung eines Konfektionslöffels erfüllt die Anforderungen eines individuellen Löffels.

2. Liegen die in der Gebühren-Nummer 5170 GOZ genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog berechnungsfähig.

Beschlossen durch

Landesgericht
Amtsgericht