5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

Punktzahl:
450
(1) 25,31 (2.3) 58,21 (3.5) 88,58
Gebührenziffer:
5180
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

Leistungsinhalt

Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel

Dokumentation

  • Abformmaterial
  • Art der Abformung
  • Art des Abformlöffels
  • Eventuelle weitere Individualisierungsmaßnahmen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit da Abformung mit Hilfsteilen unter Beachtung der Einschubrichtung bei konvergierenden Abformpfosten.
  2. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand bei der Abformung aufgrund sehr flachen Kiefers/hohen Kiefers/flachen Gaumendaches.
  3. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Abformung aufgrund extrem stark fortgeschrittener Atrophie des Kieferkamms/Schlotterkamm.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Abformung aufgrund Mobilitätseinschränkung der Mund-, Kiefer-, Gesichtsmuskulatur.

Abrechenbar je

je Abformung

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Durchführung einer funktionellen Abformung ist im Rahmen der Herstellung einer totalen Oberkieferprothese oder einer Oberkiefer-Deckprothese (Cover-Denture) erforderlich.
  2. Durch sie wird u. a. der Übergang von beweglicher zu unbeweglicher Schleimhaut dargestellt, um einen Ventilrand herstellen und damit die Saugwirkung einer Prothese erzielen zu können.
  3. Als individueller Löffel kann auch eine entsprechend vorbereitete vorhandene Prothese dienen.
  4. Auch bei der Herstellung von Teilprothesen kann eine Funktionsabformung zur Darstellung der Weichgewebe notwendig werden.
  5. Ebenso kann bei der Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz sowie bei Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung die funktionelle Abformung nach dieser Gebührennummer erforderlich werden.
  6. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5180 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Darüber hinaus ist die Leistung nach der Nr. 5180 GOZ beispielsweise für zusätzliche Funktionsabformungen vereinbarungsfähig, soweit diese über den Herstellungsablauf einer totalen Prothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese in der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgehen.
  3. Die Leistung führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Totalprothese nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV