5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

Punktzahl:
540
(1) 30,37 (2.3) 69,85 (3.5) 106,30
Gebührenziffer:
5190
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

Leistungsinhalt

Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel

Dokumentation

  • Abformmaterial
  • Art der Abformung
  • Art des Abformlöffels
  • Eventuelle weitere Individualisierungsmaßnahmen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund phonetischen  Funktionsabdruckes.
  2. Erheblicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen hochansetzender Suprahyoidal-Muskulatur.
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund vorheriger Ausblockung vorhandener Brückenglieder
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrmaligen Abformens

Abrechenbar je

je Abformung

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Durchführung einer funktionellen Abformung ist im Rahmen der Herstellung einer totalen Unterkieferprothese oder einer Unterkiefer-Deckprothese (Cover- Denture) erforderlich.
  2. Durch sie wird u. a. der Übergang von beweglicher zu unbeweglicher Schleimhaut dargestellt, um einen Ventilrand herstellen und damit die Saugwirkung einer Prothese erzielen zu können.
  3. Als individueller Löffel kann auch eine entsprechend vorbereitete vorhandene Prothese dienen.
  4. Auch bei der Herstellung von Teilprothesen kann eine Funktionsabformung zur Darstellung der Weichgewebe notwendig werden.
  5. Ebenso kann bei der Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz sowie bei Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung die funktionelle Abformung nach dieser Gebührennummer erforderlich werden.
  6. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
  7. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist. Zusätzlicher Aufwa
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5190 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Darüber hinaus ist die Leistung nach der Nr. 5190 GOZ beispielsweise für zusätzliche Funktionsabformungen vereinbarungsfähig, soweit diese über den Herstellungsablauf einer totalen Prothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese in der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgehen.
  3. Die Leistung führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Totalprothese nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV