5000 Krone / Tangentialpräparation (Brücken-/Prothesenanker); Brückenanker auf Implantat

Punktzahl:
1016
(1) 57,14 (2.3) 131,43 (3.5) 200,00
Gebührenziffer:
5000
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)

Leistungsinhalt

  • Präparieren des Zahnes oder Implantates
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • Prov. Eingliedern
  • Festes Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Nachkorrekturen

Dokumentation

  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart . Präparationsart
  • ggfs.Zahnfarbe
  • Praxiskosten wie Abformmaterialien, Material- und Laborkosten
  • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen atypischer Achsneigung des Implantats.
  2. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Individualisierung der Implantatkrone. Individuelle Keramikvollverblendung und adh. Befestigung
  3. Überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand wegen langwierigem Einpassen zur Überprüfung der Gingivadurchblutung. Erheblicher Mehraufwand wegen Verschraubung.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem erschwerten Zuganges bei der Verschraubung/Abdeckung des Schraubenkanals.
  5. Erheblicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen erschwertem Vorgehen bei parodontal vorgeschädigtem Gebiss/Lockerungsgrad.
  6. Schwieriges Anpassen des Sekundärteiles wegen tiefsitzenden Implantats und sehr schwieriger Führung

Abrechenbar je

Zahn
Implantat

Abrechnungsbestimmungen

  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
  • Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
  • Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone (verblendet oder unverblendet) oder eines Implantats im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese.
  2. Als Brückenanker gelten nur Kronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(ern) verbunden sind. Weitere Kronen im Brückenverband sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen.
  3. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
  4. Als Prothesenanker gelten Kronen, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen.
  5. Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
  6. Die Versorgung eines Implantats mit einem Brücken- oder Prothesenanker wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus immer mit einer Krone nach der Nummer 5000 berechnet, sofern der Rücken- und Prothesenanker die Okklusionsebene erreicht.
  7. Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig.
  8. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
Kommentarquelle:
BZÄK

KZBV Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5000 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Die Nr. 5000 GOZ ist auch bei einer Implantatkrone als Brücken- oder Prothesenanker auf beschliffenen oder überarbeiteten Abutments ansetzbar.
  3. Das Überarbeiten eines Abutments im Labor ist eine zahntechnische Leistung, die nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) abgerechnet werden kann.
  4. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV