8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat

Punktzahl:
180
(1) 10,12 (2.3) 23,28 (3.5) 35,43
Gebührenziffer:
8010
Behandlungsbereich:
FAL/FTL

Beschreibung

Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat

Leistungsinhalt

  • Herstellung des Registrats am Patienten
  • Einstellen des Unterkiefers in die gelenkbezügliche Zentrallage
  • Übertragung der Unterkieferposition in den Artikulator mit Hilfe des auf das Kiefergelenk bezogene Registrat

Dokumentation

  • Indikation für die Leistung
  • Behandlungsergebnis
  • Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten bei der Behandlung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand durch Maßnahmen zur muskulären Gelenksentlastung.
  2. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand durch reflexgesteuerte Muskelverspannungen.
  3. Erheblich erhöhte Schwierigkeit wegen Diskusverlagerung.
  4. Stark erhöhte Schwierigkeit wegen fehlender Stützzonen.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei unbezahntem Kiefer durch verloren gegangene Bisslage und Desorientierung.
  6. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit durch instabile Kiefergelenke.

Abrechenbar je

Registrat

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig.
  • Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Registrierung der Zentrallage des Unterkiefers dient der Feststellung der Lagebeziehung des Unterkiefers zum Oberkiefer.
  2. Diese Leistung kann sowohl bei der Analyse von Funktionsstörungen als auch im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von kieferorthopädischen, chirurgischen und restaurativen und/oder rekonstruktiven sowie Einschleiftherapien und anderen funktionstherapeutischen Behandlungen nötig werden.
  3. Die Registrierung kann mit unterschiedlichen Methoden durchgeführt werden. Bei einer Registrierung wird in der Regel ein Kontrollregistrat erforderlich. Zusätzliche Hilfsmittel, die eine Registrierung ermöglichen, z. B. im zahntechnischen Labor hergestellte Registrierungsbehelfe, können Verwendung finden.
  4. Die Stützstiftregistrierung ist in der Leistungsbeschreibung beispielhaft genannt.
  5. Die Material- und Laborkosten können immer gesondert berechnet werden.
  6. Bei der Anwendung der Stützstiftregistrierung wird die Anbringung der Stützstiftplatten als Eigenlaborleistung berechnet. Sowohl das Einpassen als auch die ggf. notwendige Korrektur der Registriermaterialien und -hilfsmittel als auch das Registrieren selbst sind Teil der Leistung.
  7. Die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- oder Kondylenposition ist nicht Bestandteil der Leistung und kann entweder nach § 6 Abs. 1 oder als zahntechnische Leistung berechnet werden.
  8.  Die Abrechnung erfolgt je Analysegang, aber höchstens zweimal je Sitzung. In nachfolgenden Sitzungen können gegebenenfalls erneute Registrierungen notwendig werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

Beschluss des Beratungsforums

Juni 2021

33.

Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.

Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.

Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen