A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

  1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 01.01.2012 geltenden Fassung - darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.
  2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
  3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.

0010 Eingehende Untersuchung

GOZ
(U) eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
Punktzahl:
100

0030 Heil- und Kostenplan

GOZ
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen
Punktzahl:
200

0040 Heil- und Kostenplan; Kieferorthopädie/Funktionsanalyse

GOZ
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
Punktzahl:
250

0050 Situationsmodell, einschl. Auswertung u. Diagnose, 1 Kiefer

GOZ
Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Punktzahl:
120

0060 Situationsmodelle, einschl. Auswertung u. Diagnose, 2 Kiefer

GOZ
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Punktzahl:
260

0065 Optisch-elektronische Abformung je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet

GOZ
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl:
80

0070 Vitalitätsprüfung

GOZ
(Vipr) Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung
Punktzahl:
50

0080 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

GOZ
(O) Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl:
30

0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie

GOZ
(I) Intraorale Infiltrationsanästhesie
Punktzahl:
60

0100 Intraorale Leitungsanästhesie

GOZ
(L1) Intraorale Leitungsanästhesie
Punktzahl:
70

0110 Zuschlag Anwendung Operationsmikroskop

GOZ
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den GOZ-Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Punktzahl:
400

0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers

GOZ
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Punktzahl:
0