5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haftelementen

Punktzahl:
700
(1) 39,37 (2.3) 90,55 (3.5) 137,79
Gebührenziffer:
5200
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)
  • Bestimmung der Kieferrelation
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einproben
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Angabe des Kiefers / Bereich
  • Abformmaterial
  • Farbauswahl
  • Bißnahme
  • Anproben
  • Korrekturen
  • Trage- und Pflegehinweise

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und schwierige Prothesengestaltung wegen sehr ungünstigen Abstützungs- und Bissverhältnissen.
  2. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Prothesengestaltung bei starker statischer Erschwerung durch unterschiedliche Schleimhautresilienzen.
  3. Erhöhter Mess- und Planungsaufwand aufgrund der Anzahl der zu ersetzenden Zähne sowie der notwendigen Zahl der Halte- und Stützelemente.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem ungünstiger Abstützungsverhältnisse.
  5. Erhebliche Schwierigkeit wegen ungünstiger Stellung der Gegenzähne
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erheblichem Missverhältnis von Oberkiefer-zu Unterkiefer mit asymmetrischen Zahnbögen

Abrechenbar je

je Teilprothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Teilprothese nach dieser Nummer stellt die einfachste Form eines abnehmbaren Ersatzes fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss dar. Sie kann indikationsabhängig dental abgestützt oder schleimhautgelagert sein.
  2. Sie kann auch als Interims oder Immediatersatz dienen.
  3. Die Prothesenbasis besteht ausschließlich aus Kunststoff.
  4. Bei den einfachen Halteelementen handelt es sich um gebogene Klammern, ggf. mit Auflage. Die Anzahl der gebogenen Klammern ist befundabhängig.
  5. Eine kunststoffbasierte Prothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen wird nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 5210 berechnet.
  6. Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar, sondern sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
  7. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
  8. Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

Es stellt kein Behandlungsfehler dar, wenn ein Implantat Einheilzeiten von bis zu sechs Monaten benötigt und ein Provisorium mehrfach bricht.

Beschlossen durch

Landesgericht