7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf

Punktzahl:
450
(1) 25,31 (2.3) 58,21 (3.5) 88,58
Gebührenziffer:
7020
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf

Leistungsinhalt

  • Abformungen
  • Ggf. einfache Relationsbestimmung
  • Eingliederung des Aufbissbehelfs
  • Kontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Anamnsese, Befund, Diagnose
  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
  • ggf. Dentallabor
  • Ergebnis der Kontrolle nach dem Einsetzen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen Einarbeitung von Prothesenzähnen.
  2. Erheblich erhöhter Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen der Verwendung von Retentionselementen.
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund stark von der Norm abweichender Gelenkführungsbahnen und Fehlbissanlagen
  4. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie aufgrund Dysgnathien/pathologischer Bisslage
  5. Erhöhte Schwierigkeit bei der Okklusionsgestaltung aufgrund Teilbezahnung
  6. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie aufgrund myofacialen Schmerzsyndroms

Abrechenbar je

Prothese

zusätzlich berechnungsfähig

Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ
Zahntechnische Kosten § 9 GOZ

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter der Leistungsnummer wird das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf mit oder ohne adjustierte Oberfläche berechnet. Diese dient z.B. der Repositionierung des Unterkiefers, der Relaxierung der Kaumuskulatur oder Distraktion der Kiefergelenke oder dem Aufbau von Eckzahnführungen.
  2. Diese Nummer kann nur für abnehmbaren Zahnersatz und nicht für Kronen und Brücken in Ansatz gebracht werden.
  3. Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann auch im Vorfeld einer neuen definitiven prothetischen Versorgung indiziert sein.
  4. Sie kann jedoch nur an bereits vorhandenem abnehmbarem Zahnersatz ausgeführt werden.
  5. Für Veränderungen an neuen endgültigen Prothesen kann diese Leistungsnummer nicht berechnet werden.
  6. Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann additiv durch Aufbringung von Kunststoff oder durch subtraktive Maßnahmen erfolgen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 7020 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen vereinbarungsfähig.
  2. Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf kann im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und nach chirurgischen Behandlungen. Solche Aufbissbehelfe sind bei Versicherten der GKV als Sachleistung zu erbringen und nach der Nr. K3 BEMA abzurechnen. Die Versorgung mit Aufbissbehelfen in der GKV bedarf - außer bei der akuten Schmerztherapie - der vorausgegangenen Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit keine abweichenden gesamtvertraglichen Regelungen bestehen.
  3. Funktionsanalytische Leistungen nach den Nrn. 8000 ff. GOZ sind auch zur Vorbereitung der Eingliederung eines Aufbissbehelfs nach Nr. K3 BEMA vereinbarungsfähig.
  4. Ein bei einem Versicherten der GKV nach der Nr. K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nrn. 7040, 7050 und 7060 GOZ kontrolliert oder verändert werden.
  5. Soweit eine Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung einer Prothese, die im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ zum Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, können solche Leistungen nach den Nrn. K6, K7, K8 oder K9 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines "privaten" Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat. 
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch