Beschreibung
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den GOZ-Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Leistungsinhalt
Das Operationsmikroskop dient in der Zahnmedizin der besseren Sichtbarkeit und Beurteilung von feinen Strukturen.
Es bietet eine bis zu 40-fache Vergrößerung und ist somit der Leistung der Lupenbrille mit einer bis zu 5-fachen Vergrößerung weit überlegen.
Es kann Strukturen sichtbar machen, die mit bloßem Auge nicht zu erkennen sind.
Der wichtigste Einsatzbereich des Operationsmikroskops innerhalb der Zahnheilkunde ist die Endodontie, also die Behandlung des Zahninneren (Pulpa) und der Einsatz bei der Wurzelspitzenresektion.
Weitere Einsatzgebiete des Operationsmikroskops sind die Parodontologie, die Kariesdiagnostik und die restaurative Zahnheilkunde
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zuschlag nach der GOZ-Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Bei der Anwendung eines OP-Mikroskops im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig.
- Die Anwendung einer Lupenbrille oder eines Endoskops berechtigt nicht zum Ansatz der Nummer 0110. Die Nummer 0110 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschließend benannten Gebührennummern.
- Die Leistung ist eine Zuschlagsposition und kann daher nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers sind bestimmten Leistungen zugeordnet. Das bedeutet aber nicht, dass bei der Erbringung dieser Leistungen mit Hilfe eines Operationsmikroskops oder Lasers generell von einer medizinischen Notwendigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen der PKV ausgegangen werden muss. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die wesentliche Motivation, hier eine Parallele zu den entsprechenden Regelungen in der GOÄ zu ziehen, war die unbefriedigende Situationunter Geltung der alten GOZ, denn hier wurde auf unterschiedliche Weise der Einsatz des OP-Mikroskops oder des Lasers analog abgerechnet.
GOZ-Nr. 0110
In den letzten Jahren ist in allen Bereichen der Zahnmedizin zunehmend ein Trend zu mikroinvasiven Techniken mit entsprechenden Instrumentarien bzw. Materialien zu verzeichnen. Dabei ist jedoch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Qualität der Diagnostik und Therapie mit steigender optischer Vergrößerung verbessert. In der Zahnmedizin gibt es nur wenige Indikationen, bei denen die Anwendung eines Operationsmikroskops erkennbare Vorteile bringt. Daher ist die Bewertung der Anwendung eines Operationszuschlages immer an die Anforderungen an eine lege artis Behandlung gemäß § 1 GOZ geknüpft.
Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Des Weiteren ist der Zuschlag je Behandlungstag und unabhängig von der Anzahl der zuschlagsberechtigten Operationen insgesamt nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach GOZ-Nr. 0110 darf nicht abgerechnet werden, wenn eine Lupenbrille zum Einsatz kommt. Während die Lupenbrille – wie eine Lesebrille – aufgesetzt und vom Zahnarzt während der Behandlung getragen wird, ist das Operationsmikroskop ein eigenständiges Gerät, das an die Decke oder auf einem Stativ dauerhaft und fest montiert ist.
Laut der 7. Abrechnungsbestimmung zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L kann der Zuschlag nach der GOZ-Nr. 0110 nicht neben dem Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 440 berechnet werden.
Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops
Beschluss 1. Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.
Anwendung OP-Mikroskop
Beschluss 50: Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3fachen Faktor) für angemessen. In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlags-leistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.
Protokollnotiz 18.11.2022: Beschluss Nr. 50 hebt Beschluss Nr. 1 für den in Beschluss Nr. 50 genannten Anwendungsfall auf.
Stand September 2023
Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ Stand: 01.06.2015
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Vereinbarung der Nr. 0110 GOZ mit Versicherten der GKV ist neben einer Sachleistung nicht möglich.
Erläuterungen/Hinweise
Bei der Nummer 0110 GOZ handelt es sich um eine Zuschlagsposition; es wird keine eigenständige Leistung
beschrieben.
Die Anwendung des OP-Mikroskops bei einer zahnärztlichen Leistung ist untrennbar mit dieser Leistung verbunden.
Eine Trennung zwischen vertragszahnärztlicher Leistung und der Verwendung eines OP-Mikroskops
ist nicht möglich. Die Anwendung des OP-Mikroskops setzt voraus, dass auch als Hauptleistung eine GOZLeistung
vereinbart ist. Der Ansatz der Zuschlagsposition bleibt daher auf die im Leistungstext abschließend
aufgezählten Gebührennummern der GOZ beschränkt.
IKD Mikroskopgestützte, binokulare intrakoronale / intrakanaläre Diagnostik Bundeszahnärztekammer September 2020
Die binokularmikroskopische Untersuchung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes als selbständige Leistung wird z.B. in folgenden Fällen gemäß §6 Abs.1 GOZ analog berechnet: Rissbildungen, Perforationen, Dentikel, verengte oder verschlossene Wurzelkanaleingänge, intrakanaläre Verengungen, Stufenbildungen oder Oblitarationen, interne Resorptionen des Kanalwanddentins, atypisch weite apikale Foramina bei nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum
oder nach Trauma, intrakanaläre Prüfung einer vorhandenen retrograden Wurzelfüllung im Rahmen einer Revision einer Wurzelfüllung, Wurzelfrakturen, Darstellung frakturierter Wurzelkanalinstrumente.
Begründung:
Der Erfolg jeder Therapie hängt von einer fundierten Diagnostik ab. Der aufgestellten Diagnose gehen Untersuchungen voraus. Diese werden für den Zahnarzt in der GOÄ mit den Gebührennummern GOÄ 5, GOÄ 6 bzw. mit der Nummer GOZ 0010 berechnet. Dies gilt natürlich auch für den Bereich der Endodontie.
Die notwendigen Untersuchungen erfolgen anamnestisch, klinisch mittels Spiegel, Sonde und Vitalitätsprobe, mittels Röntgenbildern, ggf. einer Probetrepanation und durch optische Inaugenscheinnahme. Diese wird oftmals bei der Untersuchung eines eröffneten Pulpenkavums mit vergrößernden optischen Hilfsmitteln (Lupenbrille) unterstützt. Schon damit können anatomische Gegebenheiten und pathologische Veränderungen in der offenen Zahnkrone erkannt und bewertet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit einer Lupenbrille nicht die Vergrößerungsraten eines OP-Mikroskops erreicht werden können.
Ausgehend von der äußerst kleinen Dimension des anatomischen Substrats und dessen möglicher pathologischen Veränderung gerät die intrakoronale und insbesondere die intrakanaläre Diagnostik an technische Grenzen, die nur mittels einer mikroskopgestützten Darstellung überwunden werden können. Die Erfassung und Darstellung feinster anatomischer Strukturen – beispielsweise obliterierter bzw. stark verengter Wurzelkanaleingänge, zusätzlicher Nebenkanäle und Verzweigungen, Rissbildungen im Kavitätenboden oder intrakanalärer Stufenbildungen – sind i.d.R. mit hinreichender Sicherheit nur durch eine verzerrungsfreie, 3-dimensionale, binokulare Darstellung mit optimaler Ausleuchtung in parallaxefreier zentraler optischer Achse möglich.
Dies stellt nach der Art der Ausführung, nach dem erforderlichen Zeitaufwand und nicht zuletzt nach dem apparativen Aufwand eine selbständige zahnmedizinische Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Sie ausschließlich über die Steigerung der Grundleistung – in diesem Fall die Untersuchung – abzubilden, zehrt mehr als den verfügbaren Gebührenrahmen auf und hinterlässt keine Möglichkeit, andere auftretende Schwierigkeiten oder Umstände abzubilden. Siehe auch Rechtsprechung BGH (AZ.: III ZR 344/03 von 2004): „Es ist aber nicht die Aufgabe der Vorschrift, für eine angemessene Honorierung solcher Leistungen zu sorgen, für die eine Analogberechnung in Betracht kommt .... Ein solches Verständnis nähme dem Arzt die Möglichkeit, den Gebührenrahmen wegen anderer, gleichfalls vorliegender Umstände auszuschöpfen. Dem Arzt kann auch nicht angesonnen werden, sich in Fällen, in denen die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte wegen eines möglichen Regelungsdefizits Zweifel aufwirft, durch Abschluss einer Vereinbarung ein angemessenes Honorar zu sichern.“ Daraus lässt sich ableiten, dass, wenn durch medizinische Weiterentwicklung in einem solchen Fall eine angemessene Vergütung nicht mehr gewährleistet ist, die Aufgabe des Steigerungssatzes nicht darin besteht, einen diesbezüglichen Ausgleich zu schaffen bzw. es dem Arzt / Zahnarzt nicht zugemutet werden kann, eine abweichende Vereinbarung über die Vergütungshöhe zu treffen.
Eine solche Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Die Berechnung des Zuschlags nach der Nummer 0110 scheidet in diesen Fällen reiner Diagnoseerhebung aus, da der Zuschlag anderen Gebührennummern zugeordnet ist.
Gerichtsurteile
In einer Entscheidung am 07.09.2021 (Az.: 2 S 1307/21) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in zweiter Instanz die Meinung vertreten, die „intrakanaläre Dignostik im Zusammenhang mit einer Wurzelkanalbehandlung“ sei keine selbständige, nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbare Leistung. Entscheidend dabei sei, dass die Nutzung des Operationsmikroskops bei der Wurzelkanalaufbereitung den Zuschlag nach GOZ-Nr. 0110 auslöse. Eine gebührenrechtliche Aufspaltung der Nutzung des Operationsmikroskops in einen unterstützenden Teil (gewissermaßen den „unterstützenden Blick“), der nach GOZ-Nr. 0110 vergütet werde und einen diagnostischen Teil (gewissermaßen den zugleich erfolgenden „diagnostischen Blick“ durch das Operationsmikroskop), der zusätzlich mit einer Analogbewertung berechnet werden könne, sei daher nicht sachgerecht. Daher sei die Leistung „Nutzung des Operationsmikroskops“ mit GOZ-Nr. 0110 beschrieben und einer Analogberechnung nicht mehr zugänglich.