3200 Zystektomie als selbständige Leistung

Punktzahl:
500
(1) 28,12 (2.3) 64,68 (3.5) 98,42
Gebührenziffer:
3200
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung

Leistungsinhalt

  • Schleimhautschnitt
  • Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Entfernung von Knochengewebe
  • Vollständige Entfernung des Zystenbalgs
  • Glättung scharfer Knochenränder
  • Wundnaht

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Risikoaufklärung
  • schriftliche Einverständniserklärung des Patienten muss vorliegen
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • Flächenangabe der entfernten Wurzelspitzen
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • ggfs. verwendete Materialien (Nahtmaterial - sterile Tupfer - etc.)
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • eventuelle Versendung zur pathologischen Untersuchung
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen großer Ausdehnung der Zyste mit stark erschwerter vollständiger Ausschälung (Rezidivvermeidung).
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund von kaum ausreichender bzw. schwierig zu fixierender Schleimhaut zum Hohlraumverschluss.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen tiefer Lage der Zyste bei gleichzeitig starker Knochendecke.
  4. Erhöhte Schwierigkeit, bes. vorsichtiges Vorgehen aufgrund Nähe foramen mentale.
  5. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und erhöhte Schwierigkeit aufgrund großen Zystenumfanges.
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Eingriff im entzündlich verändertem Gebiet.

Abrechnungsbestimmungen

  • Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
3.Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer vollständigen Zystenentfernung bei geschlossener Wundheilung.

  2. Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h., sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein.

  3. Die Berechnung erfolgt je Zyste.
  4. Es muss sich bei der Nummer 3200 nicht um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt ebenfalls den Leistungsinhalt.
  5. Auch das Auskratzen von kleinen Zysten und zystischen Granulationsgewebes ist nach der Nummer 3200 berechnungsfähig, wenn operativ eine Zystektomie erfolgt und diese nicht in Verbindung mit einer Extraktion, Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion steht.
  6. Die Zystektomie, auch in Verbindung mit einer Extraktion, ist dann mit der Nummer 3200 zu berechnen, wenn die Ausdehnung der Zyste den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich nicht übersteigt.
  7. Die Zystektomie größerer Zysten löst die Nummer 2655 GOÄ aus.
  8. Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie mit Extraktion des beteiligten Zahnes oder nach Zystektomie einer nicht odontogenen Zyste ist bei Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen.
  9. Kleinere Zystostomien werden analog berechnet. Die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste über mehr als drei Zähne oder  von vergleichbarer Größe im unbezahnten Kiefer durch Zystostomie erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 2657 (GOÄ).

  10. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der  betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.

  11. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Kommentarquelle:
BZÄK