3030 Entfernung eines Zahnes / Implantats durch Osteotomie

Punktzahl:
350
(1) 19,68 (2.3) 45,27 (3.5) 68,90
Gebührenziffer:
3030
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie

Leistungsinhalt

  • Durchtrennen von Schleimhaut und Periost
  • Bildung eines Mucoperiostlappens (nicht zwingend erforderlich)
  • Entfernen des Knochens durch Fräsen oder Handinstrumente
  • Entfernen des freigelegten Zahnes, Implantats oder Zahnfragmentes
  • Modellation der Knochenwunde
  • Blutstillung
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig
  • Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Risikoaufklärung
  • schriftliche Einverständniserklärung des Patienten muss vorliegen
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • ggfs. verwendetes Nahtmaterial - sterile Tupfer - einmalverwendbare Explantationsfräse
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen besonders umfangreicher Knochenabtragung erforderlich wegen Zahn- Knochenverwachsung.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und überdurchschnittliche Schwierigkeit wegen extrem ungünstiger Wurzelfraktur, erheblich erschwerte Suche nach Wurzelrest.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und überdurchschnittliche Schwierigkeit wegen besonders umfangreichem Eingriff, Gefahr der Knochenperforation, sehr vorsichtiges Vorgehen zur Schonung der Nachbarstrukturen.
  4. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Entfernung wegen starken intraoperativen Blutungen, wiederkehrend und extrem sichtbehindernd.
  5. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei extrem fragiler Umgebung, sowie hoch splitterungsanfälligen Zahnhartsubstanzen.
  6. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund sehr spröder Knochenverhältnisse.

Abrechenbar je

Zahn oder Implantat

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Entfernung von Zähnen unabhängig von der Wurzelanzahl durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3030 zu berechnen.
  2. Wird hierbei eine einmalverwendbare Explantationsfräse eingesetzt, ist diese gesondert berechnungsfähig.
  3. Auch die Entfernung eines enossalen Implantats mit osteotomischen Maßnahmen erfüllt den Leistungsinhalt.
  4. Die Leistung erfordert nicht zwingend die Bildung eines Mukoperiostlappens.
  5. Die Entfernung einer hemisezierten Wurzel mittels Osteotomie wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.
  6. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
  7. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
  8. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 3030 GOZ ist mit Versicherten der GKV für Implantatentfernungen vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Zusätzlich anfallende Leistungen im Zusammenhang mit der Entfernung eines enossalen Implantats sind ebenfalls mit dem Patienten privat zu vereinbaren.
  3. Neben der Leistung nach der Nr. 3030 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 (Operationsmikroskop) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
Kommentarquelle:
KZBV

Knochenresektion

Beschluss 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch