2440 Füllen eines Wurzelkanals, je Kanal

Punktzahl:
258
(1) 14,51 (2.3) 33,37 (3.5) 50,79
Gebührenziffer:
2440
Behandlungsbereich:
Endodontie

Beschreibung

Füllung eines Wurzelkanals

Leistungsinhalt

Füllen des Wurzelkanals mit plastischen und/oder konfektionierten Wurzelfüllmaterialien (z.B. Sealer, Guttaperchaspitzen).

Dokumentation

  • Anzahl und Lage der Wurzelkanäle
  • Verwendetes Wurzelfüllmaterial
  • Neben einer Wurzelspitzenresektion ist die retrograde Wurzelfüllung berechnungsfähig
  • ggf. Anwendung des OP-Mikroskop
  • Adhäsive Befestigung
  • Weitere Versorgung des Zahnes (Aufbaufüllung, Füllung usw.)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen lateraler und vertikaler Kondensationstechnik bei Seitenkanälen.
  2. Überdurchschnittlich schwierige u. zeitaufwändige Abfüllung wg. Kanalkrümmung, Abfüllung erheblich erschwert da nicht direkt einsehbar.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund stark gebogener Kanäle.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen stark verengter Wurzelkanäle.
  5. Aufgrund der starken Kanalkrümmung der Wurzeln und der sehr vorsichtigen Vorgehensweise via Lupenbrille massiver zeitlicher Mehraufwand.
  6. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum, apikal offener Kanal, Abfüllung erheblich erschwert.

Abrechenbar je

Kanal

Kommentare / Hinweise

Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer April 2014

Gemäß § 6 Abs 1 GOZ analog zu berechnende Leistungen in der Endodontie

  1. Die im Rahmen der Revision von Wurzelfüllungen vor der Aufbereitung des natürlichen Wurzelkanals erforderliche Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelfüllmaterials wird in den Fällen, in denen die unmittelbare Bearbeitung und Desinfektion des Wurzelkanalwanddentins verhindert ist und insofern die Entfernung des definitiven Wurzelfüllmaterials eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Behandlung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  2. Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Behandlung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  3. Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  4. Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  5. Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

Gründe

  1. Die Aufbereitung eines Wurzelkanals ist Voraussetzung für die erfolgreiche Abfüllung mit Wurzelfüllmaterial. Damit diese randständig, dicht, vollständig und keimarm erfolgen kann, ist die abrasive, reduktive Präparation des inneren Kanalwanddentins erforderlich. Dabei wird infiziertes inneres Wurzelkanaldentin abgetragen, das Kanallumen auf ganzer Länge geweitet und ein der anatomischen Form sowohl im Längs-, wie im Querschnitt des Kanals folgender Hohlraum präpariert, dessen gesamte innere Oberfläche reinigenden, desinfizierenden Spülungen, ggf. zusätzlichen Anwendungen wie Geb.-Nrn. 2420, 2430 GOZ zugänglich ist und der anschließend mit dem zur Wurzelfüllung verwendeten Material (Guttapercha, Sealer, Komposit etc.) formschlüssig und randdicht verschlossen werden kann. Dies ist Voraussetzung für die möglichst dauerhafte Verhinderung einer Reinfektion des Wurzelkanalsystems und des apikalen Parodontiums. Für die Berechnung der Aufbereitung des Wurzelkanals und die anschließende Wurzelfüllung desselben stehen jeweils eigenständige Gebührennummern in der GOZ zur Verfügung.
  2. Die ggf. notwendige vorherige Exstirpation der vitalen, meist entzündlich veränderten Pulpa wird zusätzlich mit einer anderen Gebührennummer berechnet. Die Exstirpation der Pulpa kommt dabei einer Entleerung des zunächst noch unbearbeiteten Wurzelkanallumens gleich.
  3. Bei Vorliegen einer avitalen Pulpa kann die weder von der Gebührennummer 2360, noch von der Gebührennummer 2410 erfasste Entfernung nekrotischen Gewebes und die dabei erfolgende Entleerung des Pulpenkavums, bzw. des Wurzelkanallumens nicht mit einer Gebührennummer der GOZ berechnet werden. Daraus folgt eine Berechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
  4. Die Entleerung des Wurzelkanallumens bei Vorliegen einer älteren Wurzelfüllung ist als selbständige Leistung ebenso Voraussetzung für die erfolgreiche Bearbeitung der inneren Wurzelkanalwände. Je nach Konsistenz der vorhandenen Wurzelfüllung kann dies einen verglichen mit der Entfernung der vitalen Pulpa erheblich höheren Aufwand mit sich bringen. Dieser sachlogisch eigenständige Behandlungsschritt kann, da in der GOZ nicht beschrieben, nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Nur bei einem bereits leeren Wurzelkanallumen z.B. nach einer nach mehrjähriger Devitalität erfolgten Resorption des nekrotischen Pulpengewebes oder nach Exstirpation der Pulpa alio loco erfolgt die Aufbereitung des Wurzelkanals, berechnet nach der Gebührennummer 2410, unmittelbar. Desgleichen sind im Wurzelkanal befindliche Fremdkörper (frakurierte WK-Instrumente) vor einer erfolgreichen Aufbereitung eines Wurzelkanalsystems zu entfernen. Auch dies stellt einen eigenständigen Behandlungsschritt dar, der zumeist unter erheblichem Aufwand mit besonderem Instrumentarium erfolgen muss. Auch in diesen Fällen kommt eine Berechnung nach § 6 Abs. 1 in Betracht.
  5. Wurzelkanalsysteme müssen für eine dichte Wurzelfüllung nicht nur aufbereitet sein, sie dürfen neben dem natürlichen, physiologisch ausgebildeten Foramen apikale auch keine internen, in das Parodont reichenden Öffnungen aufweisen, die eine dichte dauerhafte Wurzelfüllung verhindern und das umschließende Parodont durch Überstopfungen traumatisieren. Dies ist bei Perforationen (via falsa, iatrogen oder resorptiv), wie auch bei atypisch weiten, in ihrer Ausbildung nicht abgeschlossenen apikalen Foramina der Fall (i.d.R. bei noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum jugendlicher Patienten). Der Verschluss dieser atypisch lokalisierten Perforationen oder atypisch weiten apikalen Foramina wird mit besonderen pharmakologisch wirksamen Materialien in getrennter Sitzung durchgeführt. Auch hier handelt es sich um einen eigenständigen Leistungsschritt, der nur analog gemäß § 6 Abs. 1 berechnet werden kann.
  6. Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.), sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellt keine selbständige, analog zu berechnende Leistung dar, sondern ist mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 GOZ zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK

September 2023

  1. Die Leistung beinhaltet das Füllen des Wurzelkanals mittels entsprechender plastischer und/oder konfektionierter Wurzelfüllmaterialien (z. B. Sealer, Guttaperchaspitzen).
  2. Die retrograde Wurzelfüllung wird ebenfalls unter dieser Gebührennummer berechnet.
  3. Die Behandlung von Perforationen und die Apexifikation weit offener Apices sind in separater Sitzung nach § 6 Absatz 1 GOZ gesondert berechnungsfähig.
  4. Ein provisorischer Verschluss ist nicht Leistungsinhalt. Ein speicheldichter, temporärer Verschluss ist ebenso wie die definitive Versorgung gesondert berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2440 GOZ ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht bzw. der Behandlungsrichtlinie widerspricht.
  2. Für Versicherte der GKV ist die Leistung nach Nr. 2440 GOZ nicht neben Nr. 35 BEMA (WF) vereinbarungsfähig, auch nicht bei besonderen Fülltechniken oder einer retrograden Wurzelkanalfüllung.
  3. Neben der Leistung nach der Nr. 2440 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 GOZ (Operationsmikroskop) ansetzbar.
Kommentarquelle:
KZBV

Adhäsive Wurzelfüllung

Beschluss4. Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

Beschluss 6. Apikaler Verschluss

Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.

 

Beschluss 7. Verschluss von Perforationen
Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.

Beschluss 8. Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente
Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.

Beschluss 9. Entfernung nekrotischen Pulpengewebes
Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.

Beschluss 10. Erschwertes Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge
Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.

Anmerkung: Über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden.

Themenbereich Materialkosten

Beschluss 11: Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:

  • Oraquix® im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080
  • ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440
  • Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch