3020 Entfernung eines tief frakturierten/ tief zerstörten Zahnes

Punktzahl:
270
(1) 15,19 (2.3) 34,93 (3.5) 53,15
Gebührenziffer:
3020
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes

Leistungsinhalt

Die Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes ist nach der Nummer 3020 unabhängig von der Anzahl der Wurzeln zu berechnen.

Die tiefe Zerstörung der Zahnhartsubstanz kann durch fortgeschrittene Karies oder aufgrund einer Fraktur des Zahnes, auch während eines Extraktionsversuchs, verursacht sein.

Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der

Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig

Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.
Die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten.

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Risikoaufklärung
  • schriftliche Einverständniserklärung des Patienten muss vorliegen
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • ggfs. verwendetes Nahtmaterial - sterile Tupfer
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen ankylosierten Wurzeln mit dem besonderen zusätzlichen Umstandes eines frakturierten und stark reduzierten koronalen Anteils des Zahnes.
  2. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Entfernung bei besonders ungünstiger Wurzelfraktur. Schwer und nicht direkt einsehbar.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen äußerst  starker und dichter/fester Knochenkompakta.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund besonderer Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Nervaustrittsstelle.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund krankheitsbedingter stark verminderter Belastbarkeit, Behandlungsablauf erheblich verzögert.
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund besonders ungünstiger Fraktur, schwieriges Aufsuchen der Wurzelreste

Abrechenbar je

Zahn

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3020 unabhängig von der Anzahl der Wurzeln zu berechnen.
  2. Die tiefe Zerstörung der Zahnhartsubstanz kann durch fortgeschrittene Karies oder aufgrund einer Fraktur des Zahnes, auch während eines Extraktionsversuchs, verursacht sein.
  3. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
  4. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
  5. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Knochenresektion

Beschluss 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch