6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im

Befund-Nr:
6.0

Befundbeschreibung

Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese

Material

• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

21,41 €

Beachte

Nicht erfasst vom Befund 6.0 sind direkte Unterfütterungen. Hierfür ist der Befund 6.6 anzusetzen

Kombinierbar mit

Kommentare / Hinweise

Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen
(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)

  1. Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV

KZBV-Hinweise

  • Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
  • Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.

Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.

Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.

Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

Kommentarquelle:
KZBV
  • Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes ist kurz aber präzise die Art der Wiederherstellungsmaßnahme(n) einzutragen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Festzuschüssen möglich ist.
  • Ist laut Bonusheft zu erkennen, welcher Bonus dem Versicherten zusteht, kann dies ebenfalls im Bemerkungsfeld eingetragen werden.
  • Maßnahmen, wie das direkte Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoff nach Extraktion - ohne Basisergänzung -, lösen den Festzuschuss 6.0 aus. Gesondert Abrechnungsfähig sind die Materialkosten für den verwendeten Kunststoff.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Das direkte Verschließen eines Sekundärteleskops ist seit dem 01.01.2007 als eigenständige Befundbeschreibung unter Festzuschuss Befund-Nr. 6.0 abgebildet.*

*Redaktionelle Anmerkung der KZBV: Soweit das Auffüllen nach Abformung (im indirekten Verfahren) laborseitig erfolgt, handelt es sich um eine Maßnahme, die nach Befund-Nr. 6.4 zu bezuschussen ist.

Kommentarquelle:
Konsens-Ergebnisse der Clearing-Stelle Festzuschüsse