808 0 Teilunterfütterung einer Basis

BEL-Nr.:
808 0

Leistungsinhalt

Teilunterfütterung einer Basis

  • Basisteil unterfüttern
  • ggfs. einschließlich Sicherung von vorhandenen Verbindungselementen

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Regioangabe

Art /Hersteller des verwendeten Materials

Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

Die L-Nr. 808 0 ist je Prothese oder KFO/ FKO-Basis einmal abrechenbar.
Die L-Nr. 808 0 ist keine Instandsetzung im Sinne der L-Nrn. 801 0, 802 1 - 802 7, 861 0, 862 0 und 863 0.

Für die Fixierung der Bisslage mit einem zweiten Modell und dem Einstellen in einenFixator, sind die L-Nrn. 001 0 und 011 2, nicht jedoch nach L-Nr. 012 0 abrechenbar.

Beachte

Eine Grundeinheit ist nicht abrechenbar, es sei denn, es fallen weitere Leistungen an der Prothese an.

Verbrauchsmaterial

• Unterfütterungsmaterial

Kommentare / Hinweise

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)

  1. Die Erläuterungen zum Leistungsinhalt bei den BEL-Nrn. 808 0, 809 0 und 810 0 wurden präzisiert. Bei den Erläuterungen zur Abrechnung bleibt es gegenüber dem BEL II - 2006 unverändert dabei, dass im Zusammenhang mit diesen Leistungen die Abrechnung der BEL-Nr. 801 0 ausgeschlossen ist, sofern keine weiteren Wiederherstellungsmaßnahmen neben den Unterfütterungen anfallen.

Redaktioneller Hinweis:

Bei den BEL-Nrn. 808 0 und 810 0 wird gegenüber dem aktuellen Vertragstext in den Erläuterungen zur Abrechnung im 3. Absatz der Textteil "…nicht jedoch nach BEL-Nr. 012 0 …" durch "…nicht jedoch die BEL-Nr. 012 0 …" ersetzt.

Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)