Vollständige Unterfütterung einer partiellen Prothese im OK - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/Regelversorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Vollständige Unterfütterung der OK Teilprothese (Modellgussprothese)

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
27.07.OKBEMA
100d(i)
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren15555
Gesamt: 55

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial

Hinweise zur Abrechnung

  •  

  • Versorgungsform:
    • Regelversorgung
  • löst folgende Festzuschüsse aus:
    • 1x 6.6

 

  • Bei zeitgleicher Planung - d.h. in gleicher Sitzung - von Unterfütterungsmaßnahmen nach Bema-Nr. 100d mit Reparaturmaßnahmen nach Bema-Nr. 100a oder 100b nur Bema-Nr. 100d als höherwertige Leistung abrechenbar.

    BEMA-Nrn. 100 a und b neben BEMA-Nrn. 100 c bis f abrechnungsfähig, wenn die Wiederherstellung der Funktion (Bruch- und Sprungreparatur) oder die Erweiterung einer Prothese und die Unterfütterung einer abnehmbaren Prothese nicht in einer Sitzung durchführbar ist.
    Ein Eintrag im Bemerkungsfeld oder im Feld „KZV-interne Mitteilung“ hinsichtlich der „zweizeitigen Durchführung“ ist sinnvoll.

  • eine vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil der BEMA und muss gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit den Patienten vereinbart werden. Ein Festzuschuss ist in diesem Fall nicht gewährt.