20b (i) Versorgung eines Einzelzahnes durch eine vestibulär verblendete Verblendkrone

BEMA Bewertungszahl:
158
BEMA Nr.:
20b(i)
Behandlungsbereich:
Kronen
Abkürzung:
KV (SKV)

Beschreibung

Versorgung eines Einzelzahnes durch eine vestibulär verblendete Verblendkrone

Leistung

  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation des Kronenstumpfes
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Pflegehinweise an Patient

Dokumentation

  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart
  • Zahnfarbe
  • Praxiskosten,
    • Abformmaterialien
    • Material- und Laborkosten Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise
Abrechenbar je:
Krone

Abrechnungsbestimmungen

1. Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.

2. Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V analog nach den Nrn. 20 a/20 b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.

3. Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich

Kommentare / Hinweise

  1. Vestibulär verblendete Einzelkronen als Schutz- oder Stützkronen und zum Ersatz fehlender Zahnhartsubstanz sind als Regelversorgung nach Nr. 20b abrechenbar.
  2. Wird eine Krone adhäsiv befestigt, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden, die Krone selbst bleibt Regelversorgung.
  3. Die Bema-Nr. 98a kann für die Abformung mit einem individuellem/individualisiertem Löffel bei der Herstellung von mehr als einer Einzelkrone abgerechnet werden.
  4. Muss ein individueller Löffel neben einer einzelnen Krone hergestellt werden, können hierfür lediglich die Material- und Laborkosten abgerechnet werden.
  5. Die Bema-Nr. 89 (Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen) kann im Zusammenhang mit Einzelkronen nicht abgerechnet werden.
  6. Im Abrasionsgebiss kann eine Krone zum Schutz der Pulpa eine Krone angezeigt sein.
  7. Zahnkronen, die ausschließlich zu einer Bisshebung angefertigt werden, sind außervertraglich. Dementsprechend fällt auch kein Festzuschuss an.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde 1.1 und 1.3

HINWEIS:

im OK Zähne 5-5

im UK Zähne 4-4

Gerichtsurteile

Beschlossen durch