9060 Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall, 1x je Implantat und Sitzung

Punktzahl:
313
(1) 17,60 (2.3) 40,49 (3.5) 61,61
Gebührenziffer:
9060
Behandlungsbereich:
Implantologie

Beschreibung

Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • evtl. Anästhesien
  • Entfernen von festsitzender Suprakonstruktion
  • Auswechseln von Aufbauelementen - System
  • Welche Reparaturmaßnahme ist erfolgt
  • Wiedereinsetzen der Suprakonstruktion
  • Welche Art der Befestigung
  • Okklusions - Artikulationskontrolle

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich zeitaufwändiges und schwieriges Entfernen von Bruchelementen aus dem Sekundärteil.
  2. Besonderer Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen Fraktur des Aufbauteils.
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund aufwändigem Anpassen beim Applizieren der Hilfsmittel für eine parallele Einschubrichtung
  4. Erheblich erschwerende Umstände aufgrund komplizierter Entfernung von Bruchelementen verbrauchter Sekundärteile
  5. Erheblich erschwerende Umstände aufgrund schwieriger Anpassung der Einzelteile bei zusammengesetzten Sekundärteilen
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund stark abweichendem Ambulationswinkel zwischen Implantatkörper und nutzbarem Sekundärteil

Abrechenbar je

Implantat
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann.
  2. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden.
  3. Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion.
  4. Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden.
  5. Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeit- und materialaufwändigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ.
  6. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK