2020 Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität

Punktzahl:
98
(1) 5,51 (2.3) 12,68 (3.5) 19,29
Gebührenziffer:
2020
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen

Beschreibung

Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität

Leistungsinhalt

  • ggf. Präparation der Kavität
  • Vorübergehender Verschluss einer vorhandenen Kavität mit einem speicheldichten Material ggf. nach Exkavieren.
  • Provisorische Kavitätenversorgung ohne weitere Maßnahmen, z. B. im Rahmen einer Notfallversorgung.
  • Temporärer Verschluss kann auch im Zusammenhang mit der Vitalerhaltung der Pulpa und mit endodontischen Leistungen anfallen.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Anzahl der Kavitäten
  • Grund, warum ein temporärer Verschluss gewählt wurde
  • Verwendetes Material
  • Ggfs. adhäsive Befestigung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei hohem Materialaufwand zur Erstellung einer langfristig therapeutischen provisorischen Versorgung.
  2. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Versorgung bei geringer Friktion und verringertem Materialhalt bei divergierenden Kavitätenwänden.
  3. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund motorischer Instabilität der Zunge.
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund tief subgingival reichender/großflächiger Kavität.
  5. Aufgrund besonders tiefer Karies war ein äußerst behutsames, lang­sames Arbeiten zwingend erforderlich, wodurch die Behandlung mit einem extremen Zeitaufwand verbunden war.
  6. Extrem überdurchschnittlicher Zeitaufwand, aufgrund dentinadhäsivem, temporärem, speicheldichten Verschluss um die Dichte des vorübergehenden Verschlusses zu ermöglichen und ein weiteres Eindringen von Speichelmuzinen, Bakterien usw. in das komplizierte WK-System zu vermeiden.

Abrechenbar je

Kavität
  • Die auf Vorschlag der BZÄK erfolgte Neugestaltung der Leistungsbeschreibung ermöglicht die bisher gebührenrechtlich nicht zulässige gesonderte Berechnung eines speicheldichten temporären Verschlusses bei endodontischen Behandlungen, der Überkappung und der Behandlung der Caries profunda.
  • Bei dem temporären Verschluss von kariösen Läsionen (z.B. als Notfallmaßnahme etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine ggf. notwendige Erweiterung oder Anpassung der Kavität Leistungsbestandteil der GOZ Nr. 2020.

Kommentare / Hinweise

Oktober 2018

  1. Die Leistung beinhaltet den vorübergehenden Verschluss einer vorhandenen Kavität am Zahn mit einem speicheldichten Material ggf. nach Exkavieren. Diese Leistung kann auch im Zusammenhang mit der Vitalerhaltung der Pulpa und mit endodontischen Leistungen anfallen.
  2. Die Okklusionskontrolle und einfache Konturierung sind Bestandteil dieser Leistung.
  3. Die provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten fällt nicht unter diese Leistung, sondern wird nach den Nummern 2260 oder 2270 berechnet.
  4. Die provisorische Kavitätenversorgung ohne weitere Maßnahmen, z. B. im Rahmen einer Notfallversorgung, kann unter dieser Nummer berechnet werden.
  5. Sofern im Rahmen endodontischer Behandlungen ein speicheldichter Verschluss adhäsiv befestigt wird, kann die Nummer 2197 zusätzlich berechnet werden.
  6. Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK
  1. Werden zwei Kavitäten an einem Zahn temporär versorgt, kann die GOZ-Nr. 2020 ggf. auch zweimal je Zahn berechnet werden.
  2. Die für den temporären Verschluss ggf. entsprechend notwendige Präparation der Kavität, die Okklusionskontrolle und einfache Konturierung sind Bestandteil der Leistung.
  3. Diese Leistung kann auch im Zusammenhang mit endodontischen Leistungen anfallen.
  4. Die provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten wird nach den Nummern 2260 oder 2270 berechnet.
  5. Wird im Rahmen endodontischer Behandlungen ein speicheldichter Verschluss adhäsiv befestigt, kann die Nummer 2197 zusätzlich berechnet werden.
  6. Die Leistung kann mit GKV-Versicherten vereinbart werden, wenn eine ansonsten kontinuierlich fortzusetzende Behandlung auf Wunsch des Patienten temporär unterbrochen wird und ein vorübergehender speicheldichter Verschluss erforderlich ist.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2020 GOZ ist mit Versicherten der GKV nicht vereinbarungsfähig, es sei denn, die Leistung geht über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinaus.
  2. Eine Vereinbarung zu Nr. 2020 GOZ ist zum Beispiel möglich, wenn ein temporärer speicheldichter Verschluss wegen einer lang andauernden Urlaubsreise des Versicherten erforderlich ist. Bei adhäsiver Befestigung kann die Nr. 2197 GOZ in jedem Fall auch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung zusätzlich vereinbart werden.
Kommentarquelle:
KZBV