2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Punktzahl:
65
(1) 3,66 (2.3) 8,41 (3.5) 12,80
Gebührenziffer:
2040
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen

Beschreibung

Anlegen von Spanngummi / Kofferdam, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Dokumentation

  • Zahnangabe bzw. Region von - bis
  • Verwendetes Material
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Extrem schwierige anatomische Verhältnisse, starker Speichelfluss.
  2. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund erschwertem  Zugang und Applikation des Kofferdams wegen massiv eingeschränkter Mundöffnung.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand  und Schwierigkeit bei der Klammerpositionierung aufgrund ungünstiger Zahnform, zusätzliche Klammerindividualisierung und Ligaturen notwendig.
  4. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen schwierigem Halt der Klammer aufgrund aufsteigenden UK-Asts.
  5. Erhöhter Zeitaufwand bei absoluter Trockenlegung mit Dry-Field-System.

  6. Besondere Umstände, ganzer Quadrant unter Kofferdam, Einzelligaturen.

Abrechenbar je

Kieferhälfte und Frontzahnbereich

Abrechnungsbestimmungen

  •  

Kommentare / Hinweise

Oktober 2018

  1. Die Leistung beschreibt die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebietes mittels eines Spanngummis (Kofferdam). Die notwendige Ausdehnung des Spanngummis wird durch das trockenzulegende Gebiet bestimmt. Für die Berechnung der Gebührennummer ist nicht die Anzahl und/oder Lage der behandelten Zähne, sondern die Ausdehnung des gelegten Spanngummis entscheidend.
  2. Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ggf. auch mehrmals pro Sitzung berechenbar, wenn die Behandlungsumstände dies erfordern, bei erneuter absoluter Trockenlegung z. B. nach einer Röntgenaufnahme.
  3. Das Auftragen von Gingivaprotektoren („flüssiger Kofferdam“) erfüllt nicht den Leistungsinhalt „Anlegen von Spanngummi“, sondern ist analog nach GOZ §6 Abs.1 zu berechnen.
  4. Die Materialkosten sind nicht gesondert berechenbar.
Kommentarquelle:
BZÄK

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2040 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn das Anlegen von Spanngummi im Zusammenhang mit der Erbringung von vertragszahnärztlichen Leistungen nicht erforderlich ist.
  2. Eine Mehrfachberechnung der Leistung nach Nr. 2040 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung ist zulässig, wenn die Behandlungsumstände das wiederholte Anlegen des Spanngummis erfordern (zum Beispiel nach einer Röntgenaufnahme im Rahmen endodontischer Maßnahmen).
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Das mehrmalige Anlegen von Spanngummi ist abrechenbar, wenn die getrennten Maßnahmen begründet sind. Diesen Sachverhalt unterstreicht für die GOZ´88 das AG Fürth mit Urteil vom 17.02.1999 (Az. 330 C 473/98): „Für das Anbringen von Spanngummi ist bei jeweils gesonderten Maßnahmen die Position GOZ 204 (GOZ`88) auch mehrfach pro Sitzung berechenbar.“

Bestätigt durch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.05.2002 (Az. 8 U 32/02). Hier wurde eine zweimalige Berechnung des Anlegens des Spanngummis in einer Behandlungssitzung nicht beanstandet, weil diese Leistung letztlich zweimal erfolgte.

Beschlossen durch

Amtsgericht

Referenzen