7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nummer 7.5, höchstens viermal je Kiefer

Befund-Nr:
7.6

Befundbeschreibung

Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nummer 7.5, höchstens viermal je Kiefer

Material

• Lotmaterial

Betrag ohne Bonus

15,46 €

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist.
  2. So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhält er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, bei denen die Implantate vor Einführung des Festzuschusssystems auf Grund privater Vereinbarungen zwischen Versichertem und Zahnarzt eingesetzt wurden.
  3. Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist wie bei der Erstversorgung zu beachten. In den dort genannten Ausnahmefällen ist auch die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Regelversorgung.
  4. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Ausnahmefällen (Hybridkonstruktionen) sind Befunde der Befundklassen 1, 2 oder 3 auch dann ansetzbar, wenn Einzel- oder Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Befund 7.6 ist nur in Verbindung mit Befund 7.5 bei Vorliegen eines atrophierten zahnlosen Kiefers, höchstens viermal je Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor ansetzbar.
Kommentarquelle:
KZBV
Voraussetzung für den Ansatz des Befundes 7.6 ist die Erneuerung implantatgetragener Verbindungselemente bei Vorliegen des Ausnahmefalles nach Ziffer 36 b der Zahnersatz-Richtlinien, also der atrophierte zahnlose Kiefer. Ist der Kiefer nicht atrophiert oder ist ein natürlicher Restzahnbestand vorhanden, kann der Befund 7.6 nicht angesetzt werden. Bei dem Befund 7.6 handelt es sich um einen Zuschlag – höchstens viermal je Kiefer – zum Befund 7.5 für implantatgetragene Konnektoren. Der Begriff Konnektor ist im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen relativ ungewöhnlich. Der englische Begriff „connector“ bedeutet in deutscher Übersetzung „Verbinder“. Damit handelt es sich bei einem Konnektor im Sinne des Befundes 7.6 um ein Verbindungselement, das das Implantat mit dem herausnehmbaren Zahnersatz verbindet, wie z. B. Kugelknopfanker, Magnete, Stegverbindungsvorrichtungen, Teleskope o. Ä.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing