9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

Punktzahl:
313
(1) 17,60 (2.3) 40,49 (3.5) 61,61
Gebührenziffer:
9050
Behandlungsbereich:
Implantologie

Beschreibung

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

Leistungsinhalt

Entfernen oder Auswechseln und Wiederbefestigen eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantat.

Dokumentation

  • Region
  • Genaue Beschreibung welche Arbeitsschritte der rekonstruktiven Phase erfolgt sind
  • Ab- und Aufschrauben welcher Aufbauelemente

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich zeitaufwändiges und schwieriges Anpassen des Sekundärteiles wegen tiefsitzendem Implantat und sehr schwieriger Führung.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei komplizierter prothetischer Suprakonstruktion, mehrfaches Ein- und Ausdrehen notwendig.
  3. Überdurchschnittlich schwieriges und langwieriges Einpassen zur Überprüfung der Gingivadurchblutung.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand durch festsitzende, schwer lösbare Sekundärteile.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand  durch tief subgingivale Position des Implantatplateaus und dadurch bedingter aufwendiger Gestaltung zur Modellation der Approximalraumpapille.
  6. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund von mehr als drei Wechselvorgängen über den Zeitraum der prothetischen Versorgung.

Abrechenbar je

Implantat
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
  2. Die Leistung nach Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und nur höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil K

1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen
(z. B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.


Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig.
  2. Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o. Ä. erforderlich, bevor der Gingivaformer wieder zurückgesetzt wird.
  3. Dieser Wechselvorgang ist pro Sitzung je Implantat einmal berechnungsfähig.
  4. Unter dem Begriff "Aufbauelemente" sind neben dem zur definitiven Versorgung zählenden Abutment bzw. Abutmentteilen auch Gingivaformer und Abdruckpfosten zu verstehen.
  5. Innerhalb der rekonstrukiven Phase ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge – berechenbar.
  6. Die „rekonstruktive Phase“ beginnt mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung der verloren gegangenen Zähne und endet mit der definitiven Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes. Die abschließende Eingliederung zählt dabei zur rekonstruktiven Phase.
  7. Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantates z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist demzufolge nicht nach der Gebührennummer 9050, sondern analog zu berechnen.
  8. Die Leistung kann in derselben Sitzung weder mit der Nummer 9010 noch mit der Nummer 9040 zusammen berechnet werden. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
  9. Bei der Versorgung einteilger Implantate ist im Gegensatz zur Versorgung mehrteiliger Implantate die Geb.-Nr. 9050 GOZ nicht berechenbar.
Kommentarquelle:
BZÄK