2300 Entfernung eines Wurzelstiftes

Punktzahl:
270
(1) 15,19 (2.3) 34,93 (3.5) 53,15
Gebührenziffer:
2300
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen

Beschreibung

Entfernung eines Wurzelstiftes

Leistungsinhalt

Entfernung sowohl zementierter als auch adhäsiv befestigter Wurzelstifte

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Entfernung des Wurzelstifts (bei mehreren Kanälen Lagebezeichnung oder Wurzelschraube)
  • Welche Art von Wurzelstift (gegossene Stiftaufbauten und Wurzelstifte,konfektionierte Schraubenaufbauten oder Glasfaserstifte)
  • Verwendung von Hartmetallfräsen o.ä.
  • Verwendung von Hilfsmitteln

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wg. sehr vorsichtigem Vorgehen bei der Entfernung zur Schonung der Zahnsubstanz.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen besonders schwieriger Entfernung des sehr tief sitzenden, abgebrochenen Wurzelstiftes.
  3. Besondere Schwierigkeit .und stark erhöhter Zeitaufwand wegen sehr geringer Mundöffnung.
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Entfernung eines Wurzelstiftes bei gekipptem Zahn.
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund gebogenen Wurzeln.
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Frakturgefährdung bei grazilen Präparationsstümpfen.

Abrechenbar je

Wurzelstift

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter dieser Leistungsnummer wird die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal berechnet.
  2. Die Berechnung erfolgt je Wurzelstift.
  3. Darunter fallen sowohl gegossene Stiftaufbauten und Wurzelstifte als auch konfektionierte Schraubenaufbauten oder Glasfaserstifte.
  4. Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente oder von Wurzelfüllungen aus (thermo-)plastischem Material ist nicht Inhalt dieser Leistungsnummer, da es sich hierbei nicht um Wurzelstifte im Sinne der GOZ handelt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2300 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Die Nr. 23 BEMA (Ekr) ist nur für die Entfernung eines abgebrochenen Wurzelstiftes abrechnungsfähig. Wird beim Versicherten der GKV ein nicht abgebrochener Wurzelstift entfernt, so ist dies nach der Nr. 2300 GOZ vereinbarungsfähig. 
Kommentarquelle:
KZBV

Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen

Beschluss 8: Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch