Gebührenziffer:
5000
Behandlungsbereich:
Röntgen
Beschreibung
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion
Privat abrechnen
Abrechenbar je:
Projektion
Abrechnungsbestimmungen
- Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.
- Neben der Geb. Nr. 5000 ist die Geb. Nr. 5035 für den gleichen Bereich nicht berechnungsfähig.
- Ein Digitalzuschlag nach der Geb. Nr. 5298 ist neben der Geb. Nr. 5000 nicht berechnungsfähig.
- Es gilt der reduzierte Gebührenrahmen von 1,0-fach: 2,91€ , 1,8-fach: 5,24 bis 2,5-fach: 7,28€
Leistungsinhalt
- Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
- schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
- Röntgenaufnahmekosten
- Röntgenfilme
- Befunderläuterung
- einfacher Befundbericht mit Angabe zu Befunden und Diagnosen
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
Dokumentation
- Ergebnis der Befragung des Patienten (wann zuletzt geröntgt und wo?) (Vorliegen einer Schwangerschaft?)
- Zeitpunkt und Art der Anwendung
- Zahn / Region
- rechtfertigende Indikation
- Diagnose
- Strahlenexposition (KV,mA und Belichtungszeit)
Kommentarquelle:
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
I. Strahlendiagnostik
Allgemeine Bestimmungen
- Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
- Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
- Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
- Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
- Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
(Bundeszahnärztekammer|GOÄ-Kommentar)
Kommentarquelle:
BZÄK
BZÄK Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis
Themenbereich Röntgen
Beschluss 13: Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig.
Beschluss 26: Von der GOÄ-Nr. 5000 ist die Aufnahme eines Zahns, Implantats oder zahnlosen Kieferabschnitts je Projektion umfasst.
Die Abrechnungsbestimmung nach der GOÄ-Nr. 5000 ist zu beachten.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: