6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung

Punktzahl:
80
(1) 4,50 (2.3) 10,35 (3.5) 15,75
Gebührenziffer:
6000
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung

Leistungsinhalt

  • Analoge oder digitale Fotografie des Gesichts frontal (enface) oder seitlich.
  • analog: Ausdruck auf Papier oder digital: Bereitsstellung auf Bildschirm
  • Auswertung: Setzen von Referenzpunkten und Linien
  • Archivierung
  • Aufnahmen können auch alio loco gefertigt wurden sein

Dokumentation

  • Anzahl der Aufnahmen
  • Aufnahmegebiet
  • Auswertung analog oder digital

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Außergewöhnlich schwierig und überdurchschnittlich zeitaufwendig aufgrund der besonderen Darstellung von mimischen Asymmetrien
  2. Extrem zeitaufwendig, da neben der Auswertung zusätzlich mehrere Vergleichsaufnahmen notwendig wurden, die tabellarisch dokumentiert werden mussten
  3. Extrem aufwändig in Folge von Extraktionen, da den besonderen Anforderungen zur umfangreichen Einbeziehung der Weichteilverhältnisse entsprochen werden musste
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund aufwändiger Auswertung der Profil- und Enfacefotografie bei starker Profilanomalie
  5. Massiv erhöhte  Schwierigkeit der diagnostischen Maßnahmen bei  besonderer Darstellung von mimischen Asymmetrien, dadurch  erhöhter Zeitaufwand bei der Auswertung der Fotographien
  6. Erhöhter Zeitaufwand  bei  den Auswertungen  infolge von Extraktionen um den besonderen Anforderungen zur umfangreichen Einbeziehung der Weichteilverhältnisse zu entsprechen.

Abrechenbar je

je Aufnahme

Abrechnungsbestimmungen

  • Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

 

Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal-, Halbseiten- oder Seitenansicht, egal in welcher Aufnahmetechnik. Die Aufnahmen sind je Projektion berechnungsfähig.
Die kieferorthopädische Auswertung der Fotografie ist Bestandteil der Leistung. Intraorale Aufnahmen entsprechen nicht dieser Nummer, sondern sind nach § 6 Abs. 1 oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.
Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung biszu viermal berechnungsfähig. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen.

Sofern eine erneute
Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden.

Kommentarquelle:
BZÄK

Themenbereich Fotodokumentation

Beschluss 15: Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ)

Leistungsbestandteil sind extraorale Fotografien des Kopfes in der Frontal- oder Seitenansicht. Die Leistung ist je Projektion berechnungsfähig, die kieferorthopädische Auswertung ist bereits enthalten und nicht gesondert berechenbar. Intraorale Aufnahmen zur Dokumentation des Behandlungszustands, -verlaufs und -fortschrittes stellen zahnärztliche Aufzeichnungen dar, die der Zahnarzt aufgrund seiner Dokumentationspflicht gemäß § 630f BGB und § 12 Abs. 1 MBO der BZÄK vornehmen muss. Aufzeichnungen in diesem Sinne sind z. B. Anfangs-, Zwischen-, Abschluss-, Retentions- und Langzeitbefunde in der KFO, ähnliche Verpflichtungen bestehen auch in der allgemeinen Zahnheilkunde. Diese reinen Dokumentationen sind folglich weder originär noch analog nach der GOZ-Nr. 6000 berechnungsfähig.

Eine Berechnung eine Fotographie als Chairside-Leistung nach BEB empfiehlt sich nicht, da es sich bei der Diagnostik um eine zahnärztliche Leistung und nicht um eine zahntechische Leistung handelt.
Die Profil- und Enfacefotografie stellt keine Dokumentation dar, sondern dient der Diagnostik und beinhaltet vor allem auch die kieferorthopädische Auswertung. Fotografien dürfen nur in der für die Auswertung notwendigen Anzahl in Rechnung gestellt werden. In der Regel fallen für eine Langzeittherapie vier Fotografien an. Eine mehr als viermalige Abrechnung der GOZ-Nr. 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Die zur Herstellung der Fotos aufgewendeten Kosten sind Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOZ und nicht gesondert berechnungsfähig (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 600 GOZalt, S. 196), auch nicht – wie aber in der Praxis häufig anzutreffen – als zahntechnische Leistung, z. B. gemäß BEB-Nr. 0706.

[...]

Somit ergibt sich bei bestimmten Indikationen und Diagnosen eine medizinische Notwendigkeit für die Erstellung von intraoralen Fotos zu diagnostischen Zwecken. In den meisten Fällen und insbesondere im Rahmen einer zahnärztlich-prothetischen oder KFO-Behandlung sind die medizinische Notwendigkeit und der zusätzliche diagnostische Mehrwert für die intraorale Fotografie nicht nachvollziehbar.

 

Kommentarquelle:
PKV

Referenzziffer

Gerichtsurteile

Beschlossen durch