5330 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer

Punktzahl:
2800
(1) 157,48 (2.3) 362,20 (3.5) 551,17
Gebührenziffer:
5330
Behandlungsbereich:
Maßnahmen zur Weichteilstützung

Beschreibung

Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen
  • Verwendung von Halte-, Stütz- oder Hilfseinrichtungen
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einproben
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Zahnangabe/Bereich
  • Abformmaterial
  • Farbauswahl
  • Bißnahme
  • Eventuelle Korrekturen
  • Einschleifmaßnahmen
  • Kontrolle nach Einsetzen und Ergebnis
  • Trage- und Pflegehinweise

Abrechenbar je

Prothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Berechnung der Resektionsprothese nach der Nummer 5330 setzt einen oder mehrere vorangegangene gewebeabtragende Eingriffe voraus, sie dient dem Verschluss von unphysiologischen Verbindungen benachbarter Körperhöhlen oder dem Ausgleich von Defekten im Kieferbereich.
  2. Beispielhaft ist die Beseitigung knöcherner Defizite nach unfall- oder tumorbedingten Knochenresektionen zu nennen.
  3. Die Ausdehnung ist auf die zu schließende Verbindung oder den Ausgleich des knöchernen Defizits beschränkt.
  4. Die Stützung angrenzender Weichteile ist Leistungsbestandteil.
  5. Nachsorgen und Kontrollen im Zuge der Eingliederung sind Leistungsbestandteil, weitere Maßnahmen, die z.B. durch den Krankheitsverlauf oder weitere chirurgische Eingriffe erforderlich werden, sind gesondert berechnungsfähig.
  6. Teilleistungen der Nummer 5330 sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
  7. Die Resektionsprothese kann im voll-, teil- oder unbezahnten Kiefer eingegliedert werden.
  8. Sie kann alleiniges Hilfsmittel sein oder in Verbindung mit Zahnersatz stehen.
  9. Leistungen zur Herstellung des Zahnersatzes sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK