5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen

Punktzahl:
270
(1) 15,19 (2.3) 34,93 (3.5) 53,15
Gebührenziffer:
5260
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen

Leistungsinhalt

  • Bruch im Kunststoffbereich
  • Bruch im Metallbereich
  • Erneuerung von Verblendungen
  • Erneuerung von Teleskopkronen bzw. Sekundärteilen
  • Erneuerung von Verbindungselementen
  • Erneuerung eines Zahnes
  • Erweiterung im Metallbereich
  • Erweiterungen um Halte- oder Stützelemente
  • Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne im Kunststoffbereich
  • Neuaufstellung unter Erhaltung der Prothesenbasis

Dokumentation

  • Angabe des wiederhergestellten Kiefers / Zahnangabe
  • Angabe der Art der Wiederherstellung
  • Abformmaterial
  • Bißnahme
  • Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erschwerte Wiederherstellung aufgrund vorhergehender umfangreicher chirurgischer Maßnahmen.
  2. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund problematischer Antagonistenbeziehung.
  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund fehlerhafter Bisslage.
  4. Erhöhte Schwierigkeit bei der Abformung aufgrund des besonders hohen Mundbodens.
  5. Erhöhte Schwierigkeit bei der Abformung aufgrund des besonders starken Würgereizes.
  6. Erhöhte Schwierigkeit bei der Anpassung aufgrund Soforteingliederung nach Extraktion

Abrechenbar je

Prothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Nach dieser Nummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die eine Abformung erfordern.
  2. Zu derartigen Maßnahmen zählen Reparaturen von Brüchen an Prothesenbasen, -sätteln bzw. -rändern oder Brüchen an Metallanteilen einer Prothese/Teilprothese o. Ä.
  3. Ebenso werden Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne bzw. Halte- oder Stützelemente unter dieser Nummer berechnet.
  4. Auch die Neuaufstellung von Prothesenzähnen unter Erhaltung der Prothesenbasis wird unter dieser Nummer berechnet.
  5. Bei Veränderung der Prothesenunterseite ist ggf. eine der Unterfütterungsleistungen zusätzlich berechnungsfähig.
  6. Diese Leistung kann als zusätzliche Maßnahme u. a. bei der Erneuerung von Verbindungselementen, Teleskopkonstruktionen oder Verblendungen erforderlich werden.
  7. Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.
  8. Wird im Rahmen einer Prothesenerweiterung ein neuer Prothesensattel hergestellt, wird diese Maßnahme nach der Nummer 5070 berechnet.
  9. Wird im Rahmen derselben Reparaturmaßnahme der Zahnersatz mit einer Spanne oder einem Freiendsattel versehen, so ist die Nummer 5070 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
  10. Die Berechnung der Nummer 5260 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270- 5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
  11. Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. von abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet.
  12. Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt.
  13. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

Beschlossen durch