5310 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung

Punktzahl:
730
(1) 41,06 (2.3) 94,43 (3.5) 143,70
Gebührenziffer:
5310
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen, auch des Gegenkiefers (bei indirekter Unterfütterung)
  • Auftragen des selbsthärtenden Prothesenkunststoffs auf die Prothesenbasis, Glätten und Polieren bei direkter Unterfütterung
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Ausarbeiten des Funktionsrandes
  • Einfügen
  • Einproben
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Befund / Indikation
  • Angabe des unterfütterten Kiefers
  • Abformmaterial
  • Eventuelle Korrekturen
  • Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand aufgrund ausgedehnter Neugestaltung der Prothesenbasis.
  2. Die außergewöhnliche Schwierigkeit lag bei der Unterfütterung mit weichbleibender Basis, die aufgrund der besonderen Qualität einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand erforderte.
  3. Durch die extrem stark fortgeschrittene Kieferkammatrophie des Patienten war die gesamte Behandlung äußerst schwierig und erforderte einen Zeitaufwand, der weit über dem Durchschnitt lag.
  4. Bei dem Patienten waren vor der Unterfütterung wegen der noch vorhandenen Zähne/Verbindungselemente zusätzliche Individualisierungsmaßnahmen in der Vorbereitung der Abformung notwendig, die die Behandlung besonders schwierig und zeitaufwendig machten.

Abrechenbar je

je Defektprothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
  • Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederher stellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Defektprothesen ersetzen anatomische Strukturen, die aufgrund von Fehlbildungen, Verletzungen, operativen Eingriffen oder anderen Ereignissen fehlen.
  2. Neben Zähnen und Weichgeweben kann es sich hierbei um größere Bereiche am Alveolarkamm, am Kieferknochen, aber auch um ganze Kiefer- oder Gesichtsteile handeln.
  3. Vollständige Unterfütterungen gleichen in diesen Fällen die Inkongruenz zwischen Prothesen- oder Epithesenlager und Prothesen- bzw. Epithesenbasis aus.
  4. Diese entsteht u. a. durch Knochenatrophie oder nach erneuten chirurgischen Eingriffen im Bereich der Defektprothese.
  5. Maßnahmen nach dieser Nummer umfassen die gesamte Basis einer abnehmbaren Defektprothese inklusive des Funktionsrandes.
  6. Unterfütterungen ohne funktionelle Randgestaltung werden in Abhängigkeit vom Leistungsumfang nach den Nummern 5270 oder 5280 berechnet.
  7. Derartige Unterfütterungen werden im indirekten Verfahren nach Abformung(en) z. B. mit Silikon durchgeführt, können im Einzelfall jedoch auch direkt unter Verwendung von selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfolgen.
  8. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann die notwendige Abformung mittels Aufbringen von weichbleibenden Materialien über einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden bis Tage) erfolgen, um die funktionelle Randgestaltung unter den für den Patienten üblichen mechanischen Belastungen zu ermöglichen.
  9. Die Berechnung der Nummer 5310 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
  10. Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK