4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

Punktzahl:
180
(1) 10,12 (2.3) 23,28 (3.5) 35,43
Gebührenziffer:
4110
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

Leistungsinhalt

  • Auffüllen von parodontalen Knochendefekten im Rahmen einer Parodontalbehandlung
  • Auffüllen von Knochendefekten im Rahmen einer chirurgischen Behandlung mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial
  • Einbringen von regenerativen Proteinen

    ggf. Knochenentnahme geringen Umfangs aus dem Operationsgebiet

Dokumentation

  • Angabe des Zahns und / oder einer Zahnrion
  • Art und Menge des verwendeten Materials und der Einmal-Instrumente (z.B. Knochenkollektor)
  • Indikation für die Leistung
  • Aufgetretende Schwierigkeiten oder Besonderheiten während des Behandlungsablaufs (z.B. Kombination verschiedener Auffüllmaterialien)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblicher Zeitaufwand und Schwierigkeit bei seitlichen Rezessionen mit beginnenden Knocheneinbrüchen und muldenförmigen Knochendefekten und –resorptionen.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen erschwertem Zugang bei Zahnengstand.
  3. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwendige chirurgische Parodontalbehandlung aufgrund vorhandener Restauration.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen Furkationsbefall.
  5. Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen zusätzlich notwendiger ossärer Modellation.
  6. Schwer zugängliche Knochentasche und entsprechend zeitaufwendiges Auffüllen des Defektes, v.a. interdental.

Abrechenbar je

Zahn oder Parodontium oder Implantat

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig.
  • Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Leistung beinhaltet das Auffüllen knöcherner Defekte unter Beteiligung eines Parodontiums mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial.
  2. Auch das Einbringen regenerativer Proteine entspricht dem Leistungsinhalt.
  3. Die Gebührennummer stellt vorrangig auf die Therapie spalt- oder schüsselförmiger parodontaler Knochendefekte ab.
  4. Die Nummer 4110 ist jedoch auch neben chirurgischen Leistungen wie z.B. der Prämolarisierung, Wurzelspitzenresektionen, Zystektomien, die als parodontaler Defekt die Größe einer Zahnregion nicht übersteigen, oder der Hemisektion und Teilextraktion berechnungsfähig.
  5. Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt.
  6. Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht.
  7. Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkammes/Kieferkörpers vorliegt.
  8. Die Bezugnahme zu einem Implantat in der Leistungsbeschreibung und somit zum Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes ist fachlich obsolet, da kein Parodontium und somit kein parodontaler Defekt vorliegt. Das Auffüllen derartiger Defekte ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen.
  9. Eine Knochenentnahme geringen Umfangs im Operationsgebiet ist Bestandteil der Leistung nach der Nummer 4110. Die Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der Nummer 9140.
  10. Die Kosten für einen einmal verwendungsfähigen Knochenkollektor oder -schaber sind neben der Nummer 4110 gesondert berechnungsfähig.
  11. Eine mit einer Volumenvermehrung einhergehende Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, z.B. als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung, entspricht den Nummern 9100 oder 9130. Ggf. treten die Nummern 9140 und 9150 hinzu.
  12. Erfolgt neben der Leistung nach der Nummer 4110 eine Weichteilunterfütterung mit autologem Knochen, ist hierfür die 9090 berechnungsfähig. Wird hierbei Knochenersatzmaterial und/oder ein collagen patch verwendet, so entspricht diese Leistung der Nummer GOÄ 2442.
  13. Die Leistung nach der Nummer 4110 wird je Zahn bzw. Parodontium einmal berechnet.
  14. Sie ist auch neben anderen parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.
  15. Werden in einem Zahnzwischenraum die parodontalen Knochendefekte zweier benachbarter Zähne behandelt, kommt die Nummer zweimal zum Ansatz.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4110 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Die Nr. 4110 GOZ kann auch zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung nach den Nrn. P202 und P203 BEMA vereinbart werden.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch