56a Operation einer Zyste durch Zystektomie

BEMA Bewertungszahl:
120
BEMA Nr.:
56a
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Zy1

Beschreibung

Operation einer Zyste durch Zystektomie

Leistung

Operation einer Zyste durch Zystektomie (Partsch II) als selbstständige Leistung oder in Verbindung mit Extraktionen

  • Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Entfernen des Knochens durch Fräsen oder Handinstrumente und die Darstellung der Zyste
  • Anwendung von Hilfsmitteln, z. B. spezielle Fräsen
  • vollständige Entfernung des Zystenbalgs
  • Vernähen des Mucoperiostlappens über der entstandenen Höhle
  • Glätten der Knochenränder, Stillung einer kleinen Blutung
  • primäre Wundversorgung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Abrechenbar je:
Zyste

Abrechnungsbestimmungen

  1. Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach Nr. 56 abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Zystenoperation durch Zystektomie oder durch Zystostomie wird danach unterschieden, ob sie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion steht oder nicht.
  2. Unter Zystektomie versteht man die völlige Entfernung des Zystenbalges mit möglichst dichter Wundnaht (Op. nach Partsch II).
  3. Eine Zystektomie als selbständige Leistung kommt in der Regel dann zur Abrechnung, wenn es sich um zahnlose Zysten (z.B. Residualzysten) oder um einen zeitlich versetzten Zweiteingriff nach Extraktionen des die Zyste verursachenden Zahnes handelt.
  4. Bei der Zystostomie wird die Zyste zu einer Nebenhöhle der Mund-, Nasen- bzw. Kieferhöhle gemacht (Op. nach Partsch I).
  5. Die Erstversorgung der Wunde, ggf. einschließlich Naht oder Tamponade, ist im Leistungsansatz enthalten.
  6. Eine sorgfältige Dokumentation der Zyste und des operativen Aufwands bei der Entfernung ist insbesondere bei den Zystenentfernungen im Zusammenhang mit Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen erforderlich.
  7. Für den Versand des Untersuchungsmaterial kann das Porto berechnet werden (Bema-Nr. 602).
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch