6220 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z.B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer

Punktzahl:
180
(1) 10,12 (2.3) 23,28 (3.5) 35,43
Gebührenziffer:
6220
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z.B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer

Leistungsinhalt

  • vorbereitende Maßnahmen wie bspw. Abformung und Bissnahme für die Herstellung von herausnehmbaren oder festsitzenden Behandlungsmitteln
  • bei Kurzbehandlungen oder Behandlungen nach abgeschlossener KFO Behandlung
  • beinhaltet keine Situationsmodelle, diese sind ggf. zusätzlich berechenbar, sondern bezieht sich ausschließich auf die Geräteplanung
  • je Kiefer
  • zzgl. Material- und Laborkosten
  • für vorbereitende Maßnahmen für Neuanfertigung Retentionsgeräte nach abgeschlossener Behandlung (4 Jahres Zeitraum beachten)
  • auch bei Vertretungspatienten

Dokumentation

  • - Abformung zur Herstellung kieferorthopädischer Behandlungsmittel inkl. Bissnahme
  • - vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung kieferorthopädischer Behandlungsmittel

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Durch die altersbedingt eingeschränkte Mitarbeit (Compliance) des Patienten erforderte die Abformung einen erhöhten Zeitaufwand
  2. Durchführung der Behandlung unter einem extremen zeitlichen Mehraufwand, aufgrund des Umstandes einer ausgeprägten Behandlungsresistenz des Patienten
  3. Deutlich erhöhter Zeitaufwand aufgrund der Einarbeitung von interdisziplinären Fachgebieten. Diese begleiteten die gesamte Behandlung und mussten daher in vollem Umfang in die einzelnen Therapieschritte mit einbezogen werden
  4. Extremer zeitlicher Mehraufwand aufgrund des besonderen Umstandes einer ausgeprägten Behandlungsresistenz des Patienten (zum Beispiel anhaltendes Daumen- und Fingerlutschen)

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
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Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021

Diese Gebührennummer beschreibt alle Maßnahmen, die der Vorbereitung zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln dienen. Beispielhaft sind Abformungen und einfache Bissnahme (Fixationsbiss) genannt. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig.

  1. Für ein bimaxillär wirkendes Gerät ist die Nummer demgemäß zweimal berechnungsfähig.
  2. Diese Nummer ist neben den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Unter "vorbereitende Maßnahmen" im Sinne der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 6220 sind alle zahnärztlichen Verrichtungen zu verstehen, die für die Herstellung einer kieferorthopädischen Apparatur notwendig sind, wie z. B. Abformung und Bissnahme.

Die Leistung nach GOZ-Nr. 6220 ist auch bei mehreren erforderlichen Behandlungsmitteln im selben Kiefer nur einmal je Kiefer berechnungsfähig.

Werden „vorbereitende Maßnahmen“ in beiden Kiefern erforderlich, so kann die GOZ-Nr. 6220 zweimal berechnet werden; die GOZ-Nr.6220 (vorbereitende Maßnahmen) ist z. B. zweimal bei Kfo-Platten im Ober- und Unterkiefer berechnungsfähig, auch zweimal bei einem (bimaxillären) Aktivator, der immer beide Kiefer betrifft.

Im Anschluss an die Leistung nach GOZ-Nr. 6220 erfolgt in den meisten Fällen die Eingliederung dieses Behandlungsmittels nach GOZ-Nr. 6230.

Die Leistungstext „zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln“ legt zum einen fest, dass es sich um kieferorthopädische Behandlungsmittel, nicht z. B. um einen Aufbissbehelf oder eine Verbandplatte etc. handelt; zum anderen wird mit dieser Beschreibung zwar ein Herstellungsprozess (mit Material- und Laborkosten) für das kieferorthopädische Behandlungsmittel erwähnt, jedoch ohne weitere Festlegungen (direkte/indirekte Herstellung, Eigen-/Fremdlabor usw.).

Die GOZ-Nr. 6220 ist neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 während der vierjährigen Behandlungsphase nicht berechnungsfähig (4. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080

Kommentarquelle:
PKV