6050 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang

Punktzahl:
3600
(1) 202,47 (2.3) 465,68 (3.5) 708,65
Gebührenziffer:
6050
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang

Leistungsinhalt

  • je Kiefer
  • aufgeteilt auf einen Behandlungszeitraum von max. 4 jahre (16 Quartale)
  • beinhaltet Umformungsmaßnahmen des Kiefers  u. a. vorbereitende Maßnahmen ( Abformungen) f. Behandlungsmittel, Eingliederung von herausnehmbaren Behandlungsmitteln, Verlaufkontrollen, Retentionskontrollen
  • Behandlungsmethode und Behandlungsmittel frei wählbar, je nach Indikation

Dokumentation

bei Einstufung zu Beginn der Behandlung bei Therapieplanerstellung:

  • Kieferangabe
  • Anzahl der Abschläge
  • Angaben zur Schwierigkeit: a) Zahl der bewegten Zahngruppen:zwei und mehr Zahngruppen, b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter, c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad, d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz, e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.

 

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Ungünstige Umstände durch Zungenlage/Zungenpressen/Sigmatismus
  2. Schwierige Umstände durch hohe ästhetische Anforderungen
  3. Erhöhte Schwierigkeit im parodontalgeschädigten Gebiss

Abrechenbar je

je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
  • Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.
  • Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
  • Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein:
    • a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen
    • b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
    • c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
    • d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
    • e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.

 

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die kieferorthopädische Therapie zur Umformung eines Kiefers wird mit den Nummern 6030, 6040 und 6050 in drei Klassen je nach Behandlungsumfang eingeteilt. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig.
  2. „Maßnahmen zur Umformung“ können unabhängig von der Art der Behandlungsmethode oder der verwendeten Therapiegeräte, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen, berechnet werden. Zu den abnehmbaren Apparaturen zählt auch der Einsatz von Schienen, Alignern, Positionern o. Ä., auch von elastischen Geräten, die geeignet sind, Zahnfehlstellungen zu korrigieren und/oder erzielte Behandlungsresultate zu stabilisieren.
  3. Insgesamt werden fünf Kriterien genannt, die für die Einteilung der Schwierigkeitsgrade einer Behandlung maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit geringem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6030 zu berechnen.
  4. Mit der Berechnung sind vorbereitende Maßnahmen, z. B. Abformungen, sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen und Maßnahmen zur Retention abgegolten.
  5. Nicht eingeschlossen sind spezielle Maßnahmen, z. B. die Eingliederung von Brackets, Bändern, Bögen, Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungsapparaturen sowie die Entfernung von Brackets und Bändern sowie Bögen und Teilbögen.
  6. Die Leistung umfasst einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Maßnahmen zur Retention sind nur dann separat berechnungsfähig, wenn sie nach Ablauf der vier Jahre erbracht werden.
  7. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.
  8. Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 Leistungen nach den GOZ Nrn. 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren (gezählt ab dem Datum der ersten Maßnahme). Hierunter fallen alle angewandten Behandlungsmethoden sowie verwendete Therapiegeräte (3. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080), wie Aligner, Positioner, Schienen o. Ä. Mit diesen Kernpositionen sind vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, Verlaufskontrollen und Retentionsmaßnahmen abgegolten. Eine erneute Berechnung der Kernpositionen ist erst nach Ablauf der Vierjahresfrist möglich; dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn der Kieferorthopäde die Abschlagszahlungen verändert und z. B. bereits in 8 Quartalen abgerechnet hat. Das Eingliedern von Brackets, Bändern, Bögen, Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungen ist gesondert berechnungsfähig, weil in der GOZ hierfür ausdrücklich eigene Gebührenpositionen enthalten sind (GOZ-Nrn. 6100, 6120, 6140, 6150, 6160, 6170).

Der Zahnarzt (Kieferorthopäde) hat zu den GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 mit Hilfe der Einordnungskriterien der Buchstaben a bis e der Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6050 festzulegen, ob die Maßnahme von geringem, mittlerem oder hohen Umfang ist. Die GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 umfassen die aktive Behandlung (in der Regel drei Jahre) und die Phase der Retention (Stabilisierung des Behandlungsergebnisses, in der Regel ein Jahr). Bei der Multibandbehandlung (festsitzende Geräte) kann die Zeit der aktiven Behandlung kürzer, die der Retention dagegen länger sein als im o. g. Regelfall. Werden drei Kriterien nach a bis e nicht erreicht, liegt eine Maßnahme nach GOZ-Nr. 6030 vor, bei drei Kriterien ist die GOZ-Nr. 6040 und bei vier oder fünf Kriterien ist die GOZ-Nr. 6050 anzuwenden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 603 bis 605 GOZalt, S. 198 f.).

Kriterium a Es müssen zwei oder mehrere Zahngruppen bewegt werden. Jeder Kiefer hat drei Zahngruppen, nämlich eine rechte, eine linke Seitenzahngruppe und eine Frontzahngruppe, wobei die Frontzahngruppe aus den vier Schneidezähnen und den beiden Eckzähnen besteht.

Kriterium b Dabei müssen eine oder mehrere um mehr als 2 mm nach vorne, hinten, außen oder innen bewegt werden (z. B. mindestens 2 Zähne in verschiedenen Zahngruppen müssen bewegt werden und ein Zahn davon mehr als 2 Millimeter).

Kriterium c Die Aufzählung der Art der Zahnbewegungen ist abschließend. Bei der körperlichen Bewegung wird nicht nur die Zahnkrone bewegt – das wäre eine kippende Bewegung – sondern der Zahn wird als Ganzes, zusammen mit der Zahnwurzel, in eine andere Position gebracht. Die Verlängerung oder die Verkürzung von Zähnen im direkten Wege ist in der Regel mit einer Multibandbehandlung möglich.

Kriterium d Die Zähne sollen entgegen ihrer natürlichen Wanderungstendenz nach hinten bewegt werden. In der Regel wandern die Zähne von hinten nach vorne.

Kriterium e Erforderlich sind zusätzliche, also über den Regelfall hinausgehende intra- oder extraorale Verankerungen, z. B. Transpalatinalbogen (TPA), Herbstscharnier, Außenbogen, Headgear, Gesichtsmaske, Lipbumper.

Die Regulierung der Kiefer mit Hilfe eines Positioners (herausnehmbarer Aufbißbehelf) ist nicht gesondert berechnungsfähig. Der Positioner wird in der Regel eingesetzt als Maßnahme zur Feineinstellung der Okklusion am Ende der aktiven Behandlung bzw. während der Retention. Lediglich die Kosten des Geräts sind als Auslagen für zahntechnische Leistungen berechnungsfähig (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 600 GOZalt, S. 197 bis 199).

Mit der Berechnung sind vorbereitende Maßnahmen, wie z. B. ASR (Approximale Schmelzreduktion), Abformungen, sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen, ggf. die Entfernung von Bögen und Teilbögen und Maßnahmen zur Retention abgegolten. Die Berechnung einer zusätzlichen Position wie z. B. GOZ-Nr. 2290, GOÄ-Nrn. 2698, 2702 etc. (originär oder analog) ist somit ausgeschlossen.

Seit Einführung der neuen GOZ werden in der Praxis vermehrt die Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen zusätzlich analog und originär mit unterschiedlichen Gebühren aus der GOZ und GOÄ berechnet. Diese Berechnung verbietet sich aufgrund der neuen dritten Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080. Danach sind alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder verwendeten Therapiegeräten mit den Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ abgegolten. Die Entfernung von Bögen ist eine – i. d. R. an das qualifizierte Fachpersonal delegierte –Maßnahme, die es schon lange vor der Novellierung der GOZ gab. Während das Einligieren von Bögen nur im ausgeformten Zahnbogen – also im Rahmen der Retention und nicht während der Umformung/Einstellung der Kiefer – gemäß Zahnheilkundegesetz (ZHG § 1 Abs. 6) delegierbar ist, ist das Ausligieren in jedem Fall delegierbar. Da der Verordnungsgeber daher bewusst keine eigene Gebührenposition für diese Maßnahme, sondern vielmehr eine neue Abrechnungsbestimmung (s. o.) geschaffen hat, die die Berechnung ausdrücklich ausschließt, ist die analoge Berechnung der Entfernung von Bögen/Teilbögen nicht zulässig. Diese Sichtweise wird durch die Gerichte AG Münster (Urteil vom 16. Mai 2019, Az.: 97 C 21/19), VG Ansbach (Urteil vom 27. Februar 2020, Az.: AN 18 K 18.02284), VG Münster (Urteil vom 16. April 2018, Az.: 5 K 3296/16), AG Riedlingen (Urteil vom 15. April 2017, Az.: 1 C 209/15), AG Lörrach (Urteil vom 29. März 2017, Az.: 4 C 1166/16), AG Wendel (Urteil vom 21. März 2017, Az.: 13 C 661/16 (05), AG Potsdam (Urteil vom 2. März 2017, Az.: 33 C 53/15), AG Ravensburg (Urteil vom 19. Januar 2017, Az.: 5 C 887/16), LG Hildesheim (Urteil vom 11. November 2016, Az.: 7 S 124/16), LG München I (Urteil vom 3. Mai 2016, Az.: 23 S 20117/15), VG Saarland (Urteil vom 5. April 2016, Az.: 6 K 2038/13), LG Bayreuth (Urteil vom 28. Januar 2015, Az.: 13 S 113/14), AG Bayreuth (Urteil vom 27. Februar 2014, Az.: 107 C 1090/13), AG Saarbrücken (Urteil vom 15. Juli 2014, Az.: 5 C 85/14) und VG Stuttgart (Urteil vom 2. September 2013, Az.: 3K 1809/13) bestätigt.

Die häufig genutzten (Analog-)Berechnungen für die Bogenentfernung wie die GOZ-Nr. 2290 sind nicht anwendbar (siehe auch Erläuterungen zu GOZ-Nr. 2290). Laut § 6 Abs. 2 GOZ können zwar selbstständige Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ berechnet werden. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben, weil die Entfernung von Bögen bereits Bestandteil der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 ist (s. o.). Auch Gebührennummern aus der GOÄ (z. B. GOÄ-Nr. 2702) können nicht als Analogberechnung genutzt werden, da der Zahnarzt bzw. zahnärztlich tätige MKG-Chirurg angehalten ist, vorrangig Leistungen aus der GOZ zu berechnen. So sah es auch das LG Offenburg in seinem Urteil vom 9. Oktober 2001 (Az.: 1 S 48/00). Gemäß diesem Urteil sind die GOÄ-Nrn. 2697, 2698 und 2702 im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung nicht berechnungsfähig (GOZ-Urteile, Zahnärztekammer Nordrhein – 7. Auflage – Version 2005). Erst wenn die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der GOZ enthalten ist, kann sie nach den Vorschriften der GOÄ berechnet werden. Darüber hinaus werden bei einer Analogberechnung auch die Rahmenbedingungen der zur Analogie herangezogenen Gebührenposition vererbt (Bundesärztekammer, Dtsch Arztbl 2007, 104(10): A 680), somit können GOÄ-Nr. 2702 und die GOZ-Nr. 2290 als nicht delegierbare Leistungen auch nicht für eine delegierbare Leistung – also die Bogenentfernung – herangezogen werden.

Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in ihrer Kommentierung zur GOZ in der Fassung vom 21. September 2012, in der die Entfernung von Bögen und Teilbögen als Leistungsinhalt der Kernpositionen GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 angesehen wurde.

Zu den Maßnahmen im Sinne der GOZ-Nr. 6030 bis 6080 gehört auch die Entfernung von intra/extraoralen Verankerungen. Denn anders als für die Entfernung von Klebebrackets und Bändern (GOZ-Nrn. 6110, 6130) gibt es in der GOZ hierfür keine Gebührenposition.

Unter Geltung der alten GOZ war in der Praxis umstritten, ob Retentionsmaßnahmen (festsitzende oder herausnehmbare Retentionsgeräte) zusätzlich zu den Kernpositionen berechnet werden durften. Diese Streitfrage hat der Verordnungsgeber mit dem dritten Absatz der Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080 eindeutig geklärt (so die amtliche Begründung zu den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080). Danach umfassen die Maßnahmen im Sinne der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Werden also beispielsweise Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzende Retainer (auch digital hergestellte, z. B. Memotain) oder Kunststoffschienen verwendet, ist es nicht zulässig, dafür zusätzliche Gebührenpositionen in Rechnung zu stellen (in der Abrechnungspraxis werden unzulässigerweise häufig die GOZ-Nrn. 6100, 7070 oder GOÄ-Nrn. 2697, 2698 originär oder analog angesetzt). Diese Sichtweise ist nunmehr höchstrichterlich in zwei Urteilen durch das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) bestätigt worden (Urteil vom 26. Februar 2021, Az. 5 C 7.19, Urteil vom 5. März 2021, Az.: 5 C 8.19). Die Urteile beruhen auf der Anwendung und Auslegung der GOZ und nicht auf beihilferechtlichen Besonderheiten, sodass sie inhaltlich auch auf gebührenrechtliche Fälle ohne Beihilfebezug übertragbar sind. In verschiedenen Kommentaren zur GOZ wird Bezug auf das Urteil des AG Hamburg-Barmbeck (Urteil vom 13. November 2008, Az.: 815 C 200/06) genommen (z. B. die Bundeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme zur „Eingliederung eines festsitzenden Retainers“ vom Oktober 2013). Das Urteil ist zur alten GOZ ergangen und eine untergerichtliche Entscheidung, die nur zwischen den beteiligten Parteien gilt und keine Allgemeingültigkeit hat. Aufgrund der neu hinzu gekommenen Abrechnungsbestimmung zu den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 ist es ohnehin nicht auf die neue GOZ anwendbar. Retentionsmaßnahmen innerhalb des Vierjahreszeitraumes sind mit der Berechnung der Kernpositionen (GOZ-Nrn. 6030 bis 6080) abgegolten.

Retentionsmaßnahmen, die außerhalb des Vierjahreszeitraumes indiziert sind, sind originär nach der GOZ-Nr. 6230 zu berechnen. Der Leistungstext lässt offen, ob es sich um ein festsitzendes oder herausnehmbares Behandlungsmittel handelt, sodass beide Arten von Retainern mit dieser Gebühr abgegolten sind. Das gilt auch für digital hergestellte Retainer (z. B. Memotain). Nicht in Frage kommen die GOÄ-Leistungen (z. B. GOÄ-Nrn. 2697, 2698, 2699, 2700, 2701 analog oder originär), da die GOZ bei Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen Vorrang hat (§ 6 Absatz 1 GOÄ).

Nicht zu den Maßnahmen im Sinne der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 gehören die Leistungen, die in der GOZ mit einer gesonderten Gebührenposition ausgewiesen sind (GOZ-Nrn. 6100 bis 6170). Würde man diese Leistungen zu den Maßnahmen im Sinne der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 zählen, was auf den ersten Blick einleuchtend erscheint, bliebe für die entsprechenden Gebührenpositionen kein Anwendungsfall. Das kann der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt haben.

Neben den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den GOZ Nrn. 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig (siehe letzte Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080).

Die Gebührenordnung für Zahnärzte enthält keine Vorschrift, wonach die Gesamtkosten der Behandlung in Abschlagszahlungen aufgeteilt werden müssen. Diese Berechnungsweise ist jedoch allgemein üblich. Würde der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, so wäre dies erst nach Abschluss der Behandlung bzw. nach vier Jahren möglich.

Kontrollmaßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Kernposition und nicht zusätzlich mit GOZ-Nr. 6210 berechnungsfähig.

Kommentarquelle:
PKV

Eingliederung eines festsitzenden Retainers Gebührenrechtliche Berücksichtigung einer besonderen Ausführung nach § 4 Abs. 2 GOZ

Stand August 2021

Eingliederung eines festsitzenden Retainers |

Berechenbarkeit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 (Az.: BVerwG 5 C 7.19)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Eingliederung des festsitzenden Retainers eine besondere Ausführung der Retention sei und daher nicht neben den Kernpositionen berechnet werden könne. Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ ist die Eingliederung eines fest-sitzenden Retentionsgerätes danach nicht zusätzlich berechenbar.

I. Urteilskritik
Das Urteil überzeugt weder fachlich noch gebührenrechtlich.

1. Zunächst enthalten die Leistungsbeschreibungen der Geb.-Nrn. 6030 bis 6080 GOZ keinen entsprechenden Abrechnungsausschluss.

Zwar enthält der Gebührentext den Hinweis „Die Maßnahmen …umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention …innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.“. Damit soll aber nicht die Nebeneinanderberechnung der Kernpositionen neben der Retainereingliederung ausgeschlossen werden. Vielmehr verfolgt die Regelung das Ziel, im Falle der Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, die erneute Berechnung der Kernposition auszuschließen.

Die hiervon zu unterscheidende Berechnungsfähigkeit anderer selbständiger Leistungen wird vielmehr durch folgende Formulierung in der den Kernleistungen nachgeordneten Abrechnungsbestimmung geregelt: „Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.“ Da diese Abrechnungsbestimmung abschließend formuliert ist, ist eine Ausdehnung auf darüber hinausgehende Leistungen, namentlich auf die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, nicht möglich. (so z.B. AG Hamburg-Barmbek, Az. 815 C 200/06 zur GOZ 1988)

Bekräftigt wird dies durch die Bundesregierung in der Begründung des Kabinettsentwurfes, in der es heißt:
„Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.“
Aus diesem Grund sind alle nicht ausdrücklich genannten selbständigen kieferorthopädischen Maßnahmen neben den Kernpositionen berechenbar. Unstreitig gilt dies z.B. für die Geb.-Nrn. 6000 bis 6020 oder 6100 ff. GOZ. Aus den genannten Gründen muss dies auch für die Eingliederung eines festsitzenden Re-tentionsgerätes gelten.

2. Die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes ist zudem kein methodisch notwendiger Bestandteil der Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ, so dass die zusätzliche Berechnung auch nicht durch § 4 Absatz 2 GOZ ausgeschlossen wäre. Für eine Leistung, die ein methodisch notwendiger Einzelschritt einer im Gebührenverzeichnis aufgeführten Zielleistung ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die im Gebührenverzeichnis aufgeführte Zielleistung eine Gebühr berechnet. Wann eine Leistung „methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung“ ist, definiert § 4 Absatz 2 Satz 4 wie folgt: Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Erforderlich ist daher, dass zum einen die Leistungsbeschreibung der „Zielleistung“ ausdrücklich die andere Leistung zu ihrem Bestandteil macht. Der Verordnungsgeber hat dies in den von ihm beabsichtigten Fällen in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. (vgl. z.B. Allgemeine Bestimmung Ziffer 1 zum Abschnitt E: Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverban-des) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.)

Die Eingliederung eines Lingualretainers ist in der Leistungsbeschreibung nicht zum Bestandteil der Kernposi-tionen gemacht worden. Zwar heißt es hier „Die Maßnahmen …umfassen alle Leistungen zur Kieferumfor-mung und Retention …“ Maßnahmen zur Retention im Sinne der Kernpositionen sind neben den erforderlichen Verlaufskontrollen jedoch nur Leistungen, die nicht über die Aushändigung und das Einsetzen eines herausnehmbaren Gerätes hinausgehen. Dies folgt zwingend aus der vom Verordnungsgeber vorgesehe-nen Berechnungsfähigkeit weiterer kieferorthopädischer Leistungen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dies zwar, umschifft die gebührenrechtlichen Konsequenzen aber, indem es den festsitzenden Retainer kurzerhand als „besondere Ausführung“ der Retention qualifiziert und annimmt, damit sei die zweite Voraussetzung, nämlich die „Berücksichtigung in der Bewertung“ nicht mehr erforderlich. § 4 Absatz 2 GOZ soll – durchaus nachvollziehbar – eine Doppelberechnung von Leistun-gen verhindern. Aus der Formulierung von § 4 Absatz 2 GOZ wird deutlich, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen „Leistungsbestandteil“ und „Besondere Ausführung“ unterscheiden wollte, sondern in bei-den Fällen eine Berechnung ausschließen wollte, wenn die Leistung von einer anderen, berechneten Gebühr inhaltlich wie wirtschaftlich bereits erfasst ist. Aus diesem Grund muss auch die besondere Ausführung einer Leistung in der Bewertung der Leistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintli-chen Zielleistung steht. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wie der Honorierungsvergleich zwischen der Geb.-Nr. 6030 GOZ und Geb.-Nr. 2698 GOÄ eindrucksvoll belegt.
Wann dies der Fall ist, wird in § 4 Absatz 2 Satz 4 näher erläutert. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Berücksichtigung in der Bewertung der Leistung sei zwar bei Leistungsbestandteilen geboten, nicht aber bei besonderen Ausführungen, ist erkennbar verfehlt.

4. Eine verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Auslegung bleibt abzuwarten.

II. Konsequenzen
Es ist zu erwarten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Rechtsprechung der unteren Verwaltungsgerichte wie auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung Einfluss hat. Aus diesem Grund empfiehlt die Bundeszahnärztekammer die Berücksichtigung des Mehraufwandes der Eingliederung eines festsitzenden Retainers bei der Gebührenbemessung der jeweiligen Grundleistung (GOZ Nrn. 6030 bis 6080) nach § 5 oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ.

Bei laufenden Behandlungen kommt eine Vereinbarung nach § 2 GOZ in Betracht, so lange der Retainer noch nicht eingegliedert wurde. Im Übrigen ist eine Berücksichtigung des Mehraufwandes nach § 5 GOZ in der Schlussrechnung möglich, ggf. auch erst am Ende des Vierjahreszeitraums, wenn der angefallene Aufwand endgültig eingeschätzt werden kann

Daneben können, wenn die Geb.-Nr. 6100 und 6140 GOZ nicht berechnet werden, die in diesen Leistungen eingeschlossenen Material- und Laborkosten für die Herstellung und Vorbereitung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnet werden.

Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

1. Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten und daher nach GOÄ-Nr. 2698 berechenbar.

2. Leistungen zur Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen sind in den Kernpositionen 6030 bis 6080 enthalten und daher nicht gesondert berechenbar.

3. Die Entfernung eines Bogens ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 6150 GOZ. Die Berechnung nach Gebühren-Nr. 2702 GOÄ ist nicht zu beanstanden.

4. Das Auslegieren eines kieferorthopädischen Bogens ist nach der GOÄ Nr. 2702 berechenbar.

5. Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

Beschlossen durch

Oberlandesgericht
Landesgericht
Amtsgericht