Fallbeschreibung / Dokumentation
Erweiterung einer Modellgussprothese um 43,35 Zähne mit vestibulärer Verblendung der Rückenschutzplatten.
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Abrechnungstabelle
| Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | 
| 05.07. | UK |                  BEMA 100b(i)  | 
            Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung)  | 
            1 | 
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
Für Erweiterungen im Metallbereich
abrechnungsfähig
   Versorgungsform:
   Regelversorgung
   löst folgende Festzuschüsse aus
   1x 6.5
   1 x 6.5.1
Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten.
Kommentar des G-BA:
Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird.
In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren zu erweiterten Zahn ansetzbar.
Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar, da sich der Zahnstatus nicht ändert.
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterial
Materialkosten Konfektionszähne
Kosten für Lotmaterial