Erneuerungsbedürftige Implantatkrone 14 in Schaltlücke - Richtlinie 36a erfüllt - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/gleichartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEL II
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Fallbeschreibung: Metallkeramikkrone auf Implantat 14

04.02. Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung und Besprechung der Weiterbehandlung. In der Region 14 ist ein mit einer Krone versorgtes Implantat. Das Implantat bzw. die Implantatkrone wackelt und die Verblendung ist mesial abgeplatzt. Nach röntgenologischer Untersuchung mittels OPG ist das Implantat gut osseointegriert, die Krone hat aber einen größeren Spalt und muss erneuert werden. Die Nachbarzähne sind nicht behandlungsbedürftig. Besprechung über die verschiedenen Materialien der zur erneuernden Implantatkrone. Entscheidung fällt auf eine vollverblendete Metallkrone, welche adhäsiv zementiert wird. Das Abutment kann voraussichtlich belassen werden. Informationen zum Implantat hat der Patient dabei. Konventionelle Abdrücke für die Herstellung eines individuellen Löffels. HKP wird erstellt.

22.03.: Pat. kommt zur Abdrucknahme: HKP liegt genehmigt und unterschrieben vor. Krone auf Implantat wird mittels Hirtenstabs entfernt. Verschluss des Schraubkanals eröffnet. Mithilfe einer Sonde und röntgenologischer Untersuchung mit Zahnfilm wurde die Stabilität des Implantates geprüft. Versuch des Herausschraubens des Abutments scheitert, da das Abutment fest auf dem Implantat sitzt. Nach Rücksprache mit dem Patienten wird das Abutment aus diesem Grund belassen. Schraubkanal gespült und wieder verschlossen. Das Abutment wird präpariert. Legen eines Fadens zur Darstellung der Präparationsgrenzen und Abformung mit individuellem Abdrucklöffel. Herstellung eines Provisoriums und temporäre Befestigung.

25.02.: Pat. kommt zum Einsetzen: Entfernung der provisorischen Krone und Reinigung des Abutments im Mund. Implantatkrone konditioniert und adhäsiv auf Abutment eingesetzt.

TP    SKM           
R                
B    skw           
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
04.02.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
04.02.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
22.03.14BEMA
23
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle11717
22.03.14GOÄ
5000
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion 10
22.03.14GOZ
2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1653.66
22.03.okGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer 125014.06
22.03.14BEMA
19 (i)
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied11919
25.03.14GOZ
2200
Vollkrone (Tangentialpräparation), Krone auf Implantat1132274.35
25.03.14GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 11307.31
Gesamt: 153.38

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  • berechnungsfähige Materialien
    • ggf. Implantatteile
    • Legierung

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

          Gleichartige Versorgung

Löst folgenden Festzuschuss aus:

          1 x 7.1, 1 x 1.3

 

Die Verschraubung des Implantataufbaus und die Abdeckung der Schraube mit Füllmaterial ist Leistungsbestandteil der GOZ 2200 und nicht zusätzlich berechenbar.

Die vollverblendete Krone fällt unter die GOZ-Position 2200, sollte die Krone aber teilverblendet werden, so ist diese über die BEMA 20bi berechnungsfähig. 

 

Die Erfüllung der Richtlinie 36a macht die Erstversorgung des Implantates zu einer gleichartigen Versorgung, weshalb die Abrechnung direkt mit der KZV erfolgt.

 

Zahnersatzrichtlinie des GBA vom 18.02.2016:

„36 Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind“

 

Schnittstelle BEMA und GOZ zur Position 2200 , Stand: 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2200 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbarungsfähig.
  2. Die Nr. 2200 GOZ ist auch für Kronen auf Implantatabutments jeglicher Art ansetzbar.
  3. Das Bearbeiten eines Abutments im Labor ist eine zahntechnische Leistung, die nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) abgerechnet werden kann.
  4. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

Kommentarquelle: KZBV