00 Bericht Zahnschaden
Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers gem. § 201 SGB VII unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen "Bericht Zahnschaden".
Die Unfallversicherungsträger haben nach 5 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß 5 34 Abs. 3 SGB VII das nachfolgende Abkommen.
Für Leistungen aus den BEMA-Teilen 1 - 4 gilt der seit dem 01.02.2023 der Punktwert 1,41. Ab 01.01.2024 gilt der Punktwert 1,47. Leistungen aus dem BEMA-Teil 5 werden nach Gebührenverzeichnis gemäß Anlage 4 berechnet.
Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers gem. § 201 SGB VII unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen "Bericht Zahnschaden".
Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung - nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen
Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch gegossenen Stiftaufbau oder Schraubenaufbau, mit Verankerung im Wurzelkanal
Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Krone (Tangentialpräparation)
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Krone (Hohlkehlpräparation)
- Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen -
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation)
- Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden -
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4
- Präparation eines Zahnes - Halbe Gebühr nach Nr. 4 oder Nr. 2 -
- bei weitere Maßnahmen - Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4 -
- gegebenenfalls - Gebühr nach Nr. 2