01 Eingehende Untersuchung

BEMA Bewertungszahl:
18
BEMA Nr.:
01
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Abkürzung:
U

Beschreibung

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung


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Leistung

  • Befundung der Zähne
  • Befundung der Mundhöhle
  • Befundung beiderKiefer
  • Aufzeichnung des Befundes (Mindestangaben: kariöse Defekte (c), fehlende Zähne (f), zerstörte Zähne (z), Zahnstein (Zst), Mundkrankheit (Mu), sonstige Befunde z. B. Fistel
  • Beratung

Dokumentation

  • Zahnbefund
  • Parodontalbefund
  • Mundkrankheiten
  • Schleimhautbefund
  • Zahnstein vorhanden?
  • Kiefergelenkssymthomatik
  • sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten
  • Aufklärung des Patienten
Abrechenbar je:
Kalenderhalbjahr
frühestens nach Ablauf von 4 Monaten

Abrechnungsbestimmungen

  1. Neben einer Leistung nach Nr. 01 kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird (s. Abrechnungsbestimmung Nr. 1 Satz 1 zu Nr. Ä1).
  2. Eine Leistung nach Nr. 01 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten. Eine Leistung nach Nr. 01 kann neben der Leistung nach Nr. FU in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann eine Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Nr. FU abgerechnet werden.
  3. Die festgestellten Befunde sind fortlaufend mit folgenden Mindestangaben in der Karteikarte aufzuzeichnen: kariöse Defekte = c; fehlende Zähne = f; zerstörte Zähne = z; Zahnstein, Mundkrankheit, sonstiger Befund (z. B. Fistel)
  4. Über die Nrn. Ä1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung bestehen nicht.
  5. Eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten stellt in einem Behandlungsfall in der Regel die erste Maßnahme dar (Ausnahmen z. B. Schmerzfall).
  6. Eine Leistung nach Nr. 01 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.

Kommentare / Hinweise

Eine Untersuchung kann abgerechnet werden:

  1. in der Regel zu Beginn der Behandlung
  2. erneut im nächsten Kalenderhalbjahr, wobei zwischen zwei Untersuchungen mindestens vier Monate vergangen sein müssen
  3. im Verlauf einer KFO-Behandlung, wenn die Untersuchungen nicht KFO-Zwecken dient
  4. auch bei zahnlosem Kiefer

Eine Untersuchung kann nicht neben einer Beratung (Ä1) in der gleichen Sitzung berechnet werden.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch